288 Nr. 40. 1918.
Bekanntmachung
über die Festsetzung von Preisen für Lachse.
Ergänzung zur Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfische
vom 7. Februar 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 34).
Vom 23. Februar 1918.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fisch-
v 28. Nobember 1916 (RGBl. S. 1303) wird folgendes bestimmt
versorauns om 22. September 1917 (RGBl. S. 859) 9 Numt:
i § 1 der Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwasser-
fische vom 7. Webruar 1918 wird vor den Preisen für Aale eingestellt:
Lachs (Salm) im ganzen 6,—
desgl. im Ausschnitt unter Fortfall von Kopf und“ Eingeweiden *—*
Berlin, den 23. Februar 1918.
Der Reichskommissar für Fischversorgung.
v. Flügge.
(2) Bekanntmachung vom 27. Februar 1918, betreffend Meldepflicht der im
Eigentum von Fischerei oder Schiffahrt treibenden Personen und Unterneh-
mungen befindlichen neuen und gebrauchten Segeln, einschließlich Liektauen,
Persennigen, Sonnendecks und sonstigen auf Schiffen verwendeten Planen
aller Art.
Nachstehende in Nr. 49 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung des Reichskommissars für Fischversorgung vom 23. Februar 1918,
betreffend Meldepflicht der im Eigentum von Fischerei oder Schiffahrt treiben-
den Personen, und Unternehmungen befindlichen neuen und gebrauchten Segeln
einschließlich Liektauen, Persennigen, Sönnendecks und sonstigen auf Schiffen
verwendeten Planen aller Art, wird uner Bezugnahme auf die diesseitige Be-
kanntmachung vom 22. Dezember 1917 (Rbl. Nr. 221) hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.