Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

298 Nr. 41. 1918. 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
über unmittelbare Belieferung von Großverbrauchern durch Verbandmittel- 
hersteller. 
Vom 23. Februar 1918. 
Auf Grund des § 11 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über baum- 
wollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) sowie der 8§ 1 
und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 
22. März 1917 (REBl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Großverbraucher von Verbandstoffen, die bisher ihren Bedarf hieran unmittelbar 
bei einem der vom Kriegsausschusse der Deutschen Baumwollindustrie zugelassenen 
Verbandmittelhersteller gedeckt haben, können bei der Reichsbekleidungsstelle Verwal- 
tungsabteilung (Abteilung B für Anstaltsversorgung) den Antrag stellen, auch weiterhin 
unmittelbar von der Verbandstoffabrik zu beziehen. 
* 2. 
Soweit den Großverbrauchern auf, ihren Antrag durch besondere Bescheinigung 
der Reichsbekleidungsstelle der unmittelbare Bezug aus einer Verbandstoffabrik gestattet 
ist, haben sie in gleicher Weise „wie Apotheken“ ihren Bedarf bei der Hageda (Ver- 
teilungsausschuß für baumwollene Verbandstoffe) anzumelden; sie werden dann nach 
Anweisung des Verteilungsausschusses von den Verbandstoffabriken beliefert. 
83. 
Den Großverbrauchern, die zum unmittelbaren Bezuge von Verbandstoffen aus 
Verbandstoffabriken berechtigt sind, ist es verboten, sich auf andere Weise — also ins- 
besondere gegen ärztliche Verordnung — Verbandstoffe zu beschaffen. 
* 4. 
Wer dei Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, wird auf Grund der Vorschrift 
des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 
22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben diesen Strafen kann auf die im § 3 der Bundesratsverordnung über Be- 
fugnisse der Reichsbekleidungsstelle bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 
86. 
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. Februar 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Stadtrat Dr. Temper, 
Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.
	        
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