Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  41.  1918.  299

(3)  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1918,  betreffend  übertragung  der  Militär-Pensionen,
  Militär-Renten  und  Militär-Witwen=  und  Waisen-Pensionen
(Militär-Witwen=  und  Waisengeld)  auf  die  Kaiserlichen  Postanstalten.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  Regierungs-Präsidenten  in
Schleswig  vom  18.  Februar  1918,  betreffend  Übertragung  der  Militär-Pensionen,
  Militär-Renten  und  Militär-Witwen=  und  Waisen-Pensionen
(Militär-Witwen=  und  Waisengeld)  auf  die  Kaiserlichen  Postanstalten,  wird
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  27.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
v.  Blücher.

Abertragung
der  Militär-Pensionen,  Militär-Renten  und  Militär-Witwen=  und  Waisen-Pensionen
  (Militär-Witwen=  und  Waisengeld)  auf  die  Kaiserlichen  Postanstalten.

Vom  1.  April  1918  ab  werden  die  Militär-Pensionen,  Militär-Renten  und  Militär-Witwen=
  und  Waisenpensionen  (Militär-Witwen=  und  Waisengeld)  von  den  Kaiserlichen
Postonstalten  und  zwar  nicht  mehr  auf  Quittungsbuch,  sondern  auf  besondere  Quittung  an
die  zuständigen  Empfänger  gezahlt  werden.  Als  zahlende  Postanstalt  kommt  diejenige  in
Betracht,  die  für  den  Wohnsitz  des  Empfängers  zuständig  ist.  Die  Quittungsformulare
für  das  erste  Jahr  werden  den  Empfängern  der  genannten  Versorgungsgebührnisse  von
der  Pensionsregelungsbehörde  (Regierung  in  Schleswig)  übersandt  werden.  Um  dies
ausführen  zu  können,  ergeht  hiermit  an  alle  Empfänger,  die  in  Städten  und
größeren  Orten  wohnen,  die  Aufforderung,  unverzüglich  derjenigen
Kasse,  welche  hat,  Straße  und  Hausnummer  ihrer  Wohnung  mitzuteilen,
da  sonst  eine  Zustellung  der  Quittungsformulare  nicht  zu  ermöglichen  sein
wird.  Später  Quittungsformulare  werden  von  der  für  den  Wohnort  des
Empfängers  Postanstalt  geliefert  werden.  Nach  dem  1.  April  1918  eingrotendee,
  Wohnungsveränberungen.  sind  bei  der  Postanstalt  anzumelden,  welche  zuletzt
gezahlt  hat.

Die  Zahlung  der  Marine=  und  Schutztruppenpensionen  usw.  verbleibt  zunächst
bei  den  jetzt  zahlenden  Kassen.  .
Die  Presse  wird  um  Abdruck  gebeten.

Schleswig,  den  18.  Februar  1918.

 
 
 
 

Der  Regierungs-Präsident.

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