302 Nr. 42. 1918.
81.
Die Abgabe und der Bezug von Kartoffeln in den Städten und Flecken des
Landes (zu vgl. § 8) darf nur gegen Kartoffelkarte nach dem anliegenden Muster er-
solgen. Die Ausgabe der Kartoffelkarten erfolgt in den Städten durch die Magistrate,
in den Flecken durch die Gemeindevorsteher.
8 2.
Soweit in den Städten des Landes eine Regelung in Gemäßheit des § 2 Abs. 2
der in bezug genommenen Verordnung bereits erfolgt ist, bleibt es bei den getroffenen
Bestimmungen. Die Kreisbehörden sind berechtigt, im Falle dringenden Bedürfnisses
gleiche Einrichtungen für bestimmte Dorsfgemeinden zu treffen.
* 3.
Für jede zum Haushalt des Versorgungsberechtigten gehörende Person wird eine
Kartoffelkarte erteilt. Vermindert sich die Zahl der zum Haushalt gehörenden Per-
sonen, so ist die entsprechende Kartenzahl an die Ausgabestelle zurückzureichen. Per-
sonen, die sich vorübergehend in einem Haushalt aufhalten, werden nur dann berück-
sichtigt, wenn sie länger als 3 Tage dort verweilen.
8 4.
Diejenigen Haushaltungen, deren Bedarf durch Eindeckung gesichert ist, erhalten
keine Kartoffelkarten; nur bei unausreichender Eindeckung entsteht ein Anspruch auf
Karten für die Zeit, für welche eine Eindeckung nicht erfolgt ist. Diejenigen, welche zwar
einen Teil, aber nicht ihren vollen Bedarf an Speisekartoffeln bis zum 3. August 1918
vorrätig haben, haben hiervon bis 15. März entsprechende Anzeige zu erstatten.
Ebenso haben diejenigen, welche zum Kartoffelankauf Bezugsscheine bereits er-
balten, aber die ihnen hiernach zustehende Menge Kartoffeln noch nicht erworben haben,
iervon bis 15. März den Ausgabestellen Anzeige zu machen.
*E 5.
Die vorhandenen Kartoffelvorräte lagern bei den Haushaltungsvorständen auf.
deren Gefahr, so daß die Verabfolgung von Kartoffelkarten für die Zeit, für welche die
Vorräte reichen müssen, ausgeschlossen ist.
Die Ortsbehörden sind berechtigt, durch mit Ausweis versehene Beauftragte nach-
prüfen zu lassen, ob die Haushaltsvorstände ihrer Verpflichtung zur Aufbewahrung
der Kartoffeln in einwandfreier Weise nachkommen.
8 6.
Jeder den Kartoffelkarten angeheftete Abschnitt gilt nur für die auf dem Abschnitt
angegebene Zeit und berechtigt nur zum Bezuge der gesetzlich für den Zeitraum zu-
stehenden Kartoffelmenge. ·
Die Abschnitte sind nur im Zusammenhang mit dem Stammabschnitt gültig.
Ein Anspruch auf den Bezug der festgesetzten Kartoffelmenge besteht für den In-
haber von Kartoffelkarten nichtö 6 staeset ft 9e besteht