308 Nr. 43. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 1. März 1918, betreffend Weiden= und Haseluuß-
kätzchen.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom-=
mandos des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Schwerin, den 1. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
III v 1. Nr. 19 231.694. Nr. 656. Altona, den 10. März 1917.
verbot, betreffend Weiden= und Haselnußkäßtchen.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den
Belagerungszustand verboten:
" Weiden= oder Haselbuschkätzchen abzuschneiden, abzubrechen oder auf andere Weise
abzutrennen; mit abgetrennten Weiden= oder Haselbuschkätzchen zu handeln, sie in den
Verkehr zu bringen, anzubieten, feilzuhalten oder auszustellen; sic entgeltlich oder unent-
geltlich abzugeben, anzunehmen dder aufzubewahren.
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt oder zu solcher Zuwiderhaudlung auffordert
oder anreizt, wird auf Grund von §5 9b des genannten Gesetzes in Verbindung mit dem
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor-
lügen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
estraft.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntgabe dieser Verordnung ersucht.
v. Falck.
(3) Bekanntmachung vom 1. März 1918, betreffend Beschlagnahme der im Be-
sitze von Pfandleihern befindlichen gebrauchten Kleidungs= und Wäschestücke.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle (Mitteilungen der
R. B. St. Nr 7. S. 47), betreffend die Beschlagnahme der im Besitze von Pfand-
leihern befindlichen gebrauchten Kleidungs= und Wäschestücke wird unter Bezug-
nahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 2. Januar d. Is. in Nr. 3 des
Regierungsblattes hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gbracht.
Schwerin, den 1. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerh eimb.