336 Nr. 46. 1918.
§ (Die Körung).
Es werden nur Böcke angekört, die dem Zuchtziel entsprechen und nach Ab-
stammung, Alter und Entwickelung zur Förderung der Zucht geeignet erschei-
neu. Böcke im Alter von weniger als 5 Monaten dürfen nicht angekört werden.
Die anzukörenden Böcke dürfen nicht mit den zu deckenden Ziegen in Bluts-
verwandtschaft stehen und mit keinem der Zucht nachteiligen Fehler behaftet sein.
Die Ankörung erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Nicht mehr geeignet
erscheinende Böcke kann die Körungskommission jederzeit abkören.
Die Körung erfolgt durch Zahlen, und zwar 1 bis 4, wobei 1 als sehr
gut, 2 als gut, 3 als genügend und 4 als ungenügend gilt. Ein mit der
Nummer 4 bezeichnetes Tier kann nicht gekört werden.
Die Kennzeichnung der angekörten Tiere hat durch Tätowierung oder
Ohrenmarken zu erfolgen.
Wird ein Bock angekört, so erhält der Besitzer desselben ein Deckbuch und
damit die Befugnis, den angekörten Bock, der im Deckbuch nach Abstammung,
Alter, Farbe und Abzeichen genau zu bezeichnen ist, zum Decken fremder Ziegen
zu verwenden.
Die angekörten Böcke sind 8 Tage nach beendigter Körung unter Nennung
des Besitzers durch die Körkommission den für den Wohnort des Bockhalters zu-
ständigen Ortspolizeibehörden anzuzeigen und in den Lokalblättern der einzelnen
Bezirke bekanntzugeben.
Die Beschlüsse der Körkommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt
und sind endgültig.
§* 6 (Außerordentliche Körungen).
Wird ein angekörter Ziegenbock im Laufe der Körperiode zur Zucht un-
brauchbar, so muß der als Ersatz einzustellende Bock der Körkommission vorge-
führt werden.
Macht sich aus anderen Gründen eine außerordentliche Körung notwen-
dig, so sind dafür die entstehenden Kosten von dem Besitzer des Bockes zu zahlen.
Ein Nachlaß dieser Kosten kann auf Antrag der Körkommission durch die Land-
wirtschaftskammer erfolgen.
§ 7 Galtung und Benutzung).
Halter von angekörten Böcken dürfen während der Deckperiode vom 1. Ok-
tober bis 1. April nicht im Besitze von nicht angekörten sprungfähigen Böcken
sein.