Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 46. 1918. 339 
(1) Bekanntmachung vom 6. März 1918 zur Berichtigung der Verordnung vom 
15. Januar 1918, betreffend die Gebühren der Fleischbeschauer und Trichinen- 
schauer für die amtliche Untersuchung bei Schlachtungen im Inlande. 
1. Ziffer I, 1 letzter Absatz der Gebührenordnung in der Anlage A der 
Verordnung vom 15. Januar 1918, betreffend die Gebühren der Fleisch- 
beschauer und Trichinenschauer für die amtliche Untersuchung bei Schlachtungen 
im Inlande, lautet, wie folgt: 
„Der Beschauer, der außerhalb seines Wohnorts die Schlacht- 
viehbeschau vorgenommen und länger als 1 Stunde hat warten 
müssen, ehe er die Fleischbeschau vornehmen konnte, ist berechtigt, 
für jede weitere angefangene Stunde ein Wartegeld zu berechnen und 
zwar 
der Laienfleischbeschauer in Höhe oo0 0,;50 J, 
der tierärztliche Beschauer in Höhe vo0o 1,50 J.“ 
2. Unter Ziffer II daselbst ist als Ziffer 9 hinzuzufügen: 
„Ein Wartegeld nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer I, 1 
letzter Absatz.“ - 
Schwerin, den 6. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 8. März 1918 zur Abänderung der Bekanntmachung 
vom 26. November 1915, betreffend Errichtung eines Landesfuttermittelamts. 
In der Bekanntmachung vom 26. November 1915, betreffend Errichtung eines 
Landesfuttermittelamts — Rbl. Nr. 189 — wird der Absatz 2 der Ziffer H 
aufgehoben. 
Schwerin, den 8. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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