Nr. 48. 1918. 355
§ 8.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 15. März
1018 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der bei Beginn des 15. eines jeden Monats
(Stichtag) katsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum
25. März 1918, die weiteren Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats
zu erstatten. "
8 9.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er—
folgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe
der Vordrucknummer Bst. 1952 b, anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift (möglichst auch
Firmenstempel) und genauer Anschrift zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen
Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
. 10.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
4 Jeder Meldepflichtige (§ 7) hat für die der Meldepflicht unterliegenden Gegen-
stände (§ 6) ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen
und ihre Verwendung ersichtlich sein müssen. Insoweit der Meldepflichtige bereits ein
derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. Be-
auftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der
Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie Besichtigung und Untersuchung der Betriebs-
einrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände gelagert,
feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
§ 11.
Enteignung.
Bei Zurückhaltung der meldepflichtigen, Beschlagnahmten Gegenstände ist Ent-
eignung zu gewärtigen.
§ 12.
Ausnahmen.
Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestimmungen können von
der Kriegs Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt
erden.
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