Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 48. 1918. 355 
§ 8. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 15. März 
1018 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der bei Beginn des 15. eines jeden Monats 
(Stichtag) katsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 
25. März 1918, die weiteren Meldungen sind bis zum 25. Tage eines jeden Monats 
zu erstatten. " 
8 9. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er— 
folgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe 
der Vordrucknummer Bst. 1952 b, anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift (möglichst auch 
Firmenstempel) und genauer Anschrift zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen 
Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
. 10. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
4 Jeder Meldepflichtige (§ 7) hat für die der Meldepflicht unterliegenden Gegen- 
stände (§ 6) ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen 
und ihre Verwendung ersichtlich sein müssen. Insoweit der Meldepflichtige bereits ein 
derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. Be- 
auftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches, der 
Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie Besichtigung und Untersuchung der Betriebs- 
einrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände gelagert, 
feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
§ 11. 
Enteignung. 
Bei Zurückhaltung der meldepflichtigen, Beschlagnahmten Gegenstände ist Ent- 
eignung zu gewärtigen. 
§ 12. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebestimmungen können von 
der Kriegs Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt 
erden. 
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