382 Nr. 53. 1918.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und
Briketts über 10 t monatlich im April 1918.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RBl. S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 5 der
Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (REl. S. 604)
und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGl. " 193)
und unter Abänderung der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni. 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145)
wird bestimmt: «
8 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spä—
testens 5. April erneut zu erstatten. Siehe auch § 11.
§5 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und
iuristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg Z
20 Zentner) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff
oder im Landabsatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr
gesperrt ist oder die infolge von Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger
als 10 t monatlich verbrauchen (s. auch § 3 3). Auch das Reich, einschließlich der Heeresund
Marineverwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschtften
und Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken,
Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des
Verbrauchs: «
a) die Staatseisenbahnen;
5) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen:
3 die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
4) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung
der Schiffsräume bestimmte Kohle’);
e) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als
Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch)
oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen),
Teerdestillationen, Generatorgas= und sonstiger Gasanstalten
oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn
diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige
Zechenanlage errichtet sind;
*) Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird
berührt