Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

382  Nr.  53.  1918.

Bekanntmachung,

betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher  von  Kohle,  Koks  und
Briketts  über  10  t  monatlich  im  April  1918.

Auf  Grund  der  §§  1,  2,  6  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Regelung  des
Verkehrs  mit  Kohle  vom  24.  Februar  1917  (RBl.  S.  167),  der  §§  1,  2,  3  und  5  der
Verordnung  des  Bundesrats  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (REl.  S.  604)
und  der  §§  1  und  7  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Bestellung  eines
Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  vom  28.  Februar  1917  (RGl.  "  193)
und  unter  Abänderung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche
Verbraucher  von  Kohle,  Koks  und  Briketts,  vom  17.  Juni.  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  145)
wird  bestimmt:  «

8  1.  Zeitpunkt  der  Meldung.

Meldungen  über  Kohlenverbrauch  und  bedarf  sind  in  der  Zeit  vom  1.  bis  spä—

testens  5.  April  erneut  zu  erstatten.  Siehe  auch  §  11.

§5  2.  Meldepflichtige  Personen.

1.  Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  gewerblichen  Verbraucher  (natürliche  und
iuristische  Personen),  welche  im  Jahresdurchschnitt  oder  bei  nicht  dauernd  arbeitenden
Betrieben  im  Durchschnitt  der  Betriebsmonate  mindestens  10  t  (1  t  =  1000  kg  Z
20  Zentner)  monatlich  verbrauchen,  gleichgültig,  ob  sie  die  Brennstoffe  per  Bahn,  Schiff
oder  im  Landabsatz  beziehen.  Meldepflichtig  sind  auch  Betriebe,  denen  die  Brennstoffzufuhr
  gesperrt  ist  oder  die  infolge  von  Kürzung  ihrer  Brennstoffzufuhr  zurzeit  weniger
als  10  t  monatlich  verbrauchen  (s.  auch  §  3  3).  Auch  das  Reich,  einschließlich  der  Heeresund
  Marineverwaltung,  die  Bundesstaaten,  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen  Körperschtften
  und  Verbände  sind  für  ihre  Betriebe  (z.  B.  Gasanstalten,  Gewehrfabriken,
Werften,  Wasserwerke,  Straßenbahnen)  meldepflichtig.

2.  Der  Meldepflicht  unterliegen  nicht,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des
Verbrauchs:  «

a)  die  Staatseisenbahnen;

5)  die  Kaiserliche  Marine  für  ihre  Bunkerkohlen:

3  die  Heeresbetriebe,  soweit  der  Bedarf  durch  Intendanturen  beschafft  wird;

4)  Schiffsbesitzer  für  ihren  Bedarf  an  Bunkerkohle  sowie  für  die  zur  Heizung
der  Schiffsräume  bestimmte  Kohle’);

e)  Zechenbesitzer,  soweit  sie  selbst  erzeugte  Kohlen,  Koks  und  Briketts  als
Deputatkohle  und  zur  Aufrechterhaltung  ihres  Grubenbetriebes  (Zechenselbstverbrauch)
  oder  zum  Betriebe  eigener  Kokereien  (mit  oder  ohne  Nebenproduktenanlagen),
  Teerdestillationen,  Generatorgas=  und  sonstiger  Gasanstalten
  oder  Brikettfabriken  verwenden  (verkoken,  brikettieren),  wenn
diese  Werke  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  demselben  Zechenbesitzer  gehörige
  Zechenanlage  errichtet  sind;

*)  Die  Meldepflicht  gegenüber  der  zuständigen  Bunkerkohlenstelle  wird
berührt