396 Nr. 55. 1918.
Gebilde färben sich ähnlich wie Knollen, welche vom Sonnenlicht bestrahlt werden, in-
folge Chlorophyllbildung, grünlich. Auch die an den oberirdischen Pflanzenteilen ent-
stehenden Krebswucherungen sind meist grünlich gefärbt.
(2) Bekanntmachung vom 19. März 1918, betreffend das Schlachten von träch-
tigen Ziegen.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot
für trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (RGBl. S. 515) wird
hierdurch folgendes bestimmt:
81.
Die Schlachtung von Ziegen, die sich in erkennbar trächtigem Zustande
befinden, ist verboten.
82.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen
sind innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung der für den Schlachtungsort zu-
ständigen Kreisbehörde für Volksernährung anzuzeigen.
83.
Ausnahmen von diesem Verbot können aus dringenden wirtschaftlichen
Gründen von der für den Schlachtungsort zuständigen Kreisbehörde für Volks-
ernährung zugelassen werden.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 5 der ein-
gangs erwähnten Bekanntmachung mit Geldstrafe bis zu 1500 JX oder mit Ge-
fängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
85.
„Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Regierungs-
blatt in Kraft.
Schwerin, den 19. März 1918.
Gros li,e Mecklenburgisches Miniuerium des Innern.
L. v. Meerheimb.