Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 56 1918. 401 
7. Abweichend von dem zu 6 Gesagten darf Obersekundanern, die ihre 
Annahme für die Seeoffizierlaufbahn, für die Marinezahlmeister- 
laufbahn oder die Marineingenieurlaufbahn nachweisen, vom 1. Juni 
1918 ab die Reife für die Unterprima zuerkannt werden, auch wenn 
ihre Jahresklasse noch nicht zum Heeresdienst einberufen ist. 
8. Auf die Anwärter für die Laufbahn der höheren Marinebaubeamten 
ist die Bestimmung von 4 a anzuwenden. 
9. Schüler über 17 Jahre, welche durch Vermittlung ihrer Direktoren 
in den vaterländischen Hilfsdienst eintreten, und welche nach regelrechter 
Versetzung in die Oberprima an dem Unterricht dieser Klasse min- 
destens zwei Monate teilgenommen haben, sind vor Eintritt in den 
vaterländischen Hilfsdienst zur Notreifeprüfung zuzulassen. Sie er- 
halten das Reifezeugnis erst am 1. April 1919 unter der Bedingung, 
daß sie nachweislich bis dahin im vaterländischen Hilfsdienst geblieben 
sind. Andernfalls müssen sie zur Schule zurückkehren und die regel- 
mäßige Reifeprüfung ablegen. Bekanntmachung vom 16. April 1917 
(Rbl. Nr. 69) und vom 11. Mai 1917 (Rbl. Nr. 80) — Ull 439 — 
(Zentralbl. S. 266 und 353). Voraussetzung für die Gewährung 
dieser Vergünstigung ist, daß der Eintritt in den vaterländischen Hilfs- 
dienst auf die Anforderung des Kriegsamts erfolgt. 
Schüler über 17 Jahre, die in den vaterländischen Hilfsdienst ein- 
treten und einer anderen Klasse als der Oberprima angehören, werden 
zunächst ohne Zeugnis beurlaubt. Sie erhalten das Zeugnis über die 
vorzeitige Versetzung in die nächsthöhere Klasse zur selben Zeit wie bei 
weiterem Besuch der Anstalt, wenn bei ihrem Austritt mit Wahr- 
scheinlichkeit zu erwarten war, daß sie die Versetzung erreichen würden, 
jedoch unter der Voraussetzung, daß sie nachweislich bis zu diesem 
Zeitpunkt im vaterländischen Hilfsdienst verblieben sind. 
Für Schüler, die auf diese Weise das Zeugnis über die Versetzung 
nach Oberprima erhalten und dann als Fahnenjunker eintreten, gilt 
das im zweiten Satz der Ziffer 3 Gesagte. « 
Schülern der Untersekunda, die über 17 Jahre alt sind, darf die 
Versetzung nach Obersekunda nur dann in Aussicht gestellt werden, 
wenn sie der Untersekunda mindestens zwei Monate angehört haben. 
Den im landwirtschaftlichen Hilfsdienst verwendeten über 
17 Jahre alten Schülern sind die bezeichneten Vergünstigungen auch 
dann zu gewähren, wenn keine Anforderung durch das Kriegsamt
	        
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