Nr. 59. 1918. 421
8 6.
Für die Heranschaffung der Milch oder Sahne an die Molkerei (§ 1 a) oder die
Lieferstelle (auch Milchwagen) (§ 1b) haben die Kuhhalter zu sorgen; sie haben auch die
hierzu erforderlichen Gefäße (Kannen) zu beschaffen.
Die Beförderung der Milch von der Lieferstelle zur Molkerei ist Sache der Mol-
kerei. — Vermag jedoch die Molkerei überhaupt nicht oder nur unter unverhältnismäßig
großen Schwierigkeiten (auch Kosten) die Anfuhr der Milch aus Ortschaften, die über
einen Kilometer von ihr entfernt liegen. zu beschaffen, so kann die Kreisbehörde Kuh-
halter, denen die Anfuhr nach ihren Wirtschaftsverhältnissen ohne große Schwierig-
keiten möglich ist, zur gemeinsamen Anfuhr der Milch vereinigen. Sie kann unter den
gleichen Voraussetzungen Kuhhaltern auch die Mitnahme der von anderen Kuhhaltern
bereitgestellten Milch aufgeben. Die Kreisbehörde hat in solchen Fällen zu bestimmen,
in welcher Weise die Entschädigung der Gespannpflichtigen zu erfolgen hat.
* 6.
Die Molkereien haben den Kuhhaltern, soweit nichts anderes vereinbart oder von
der Kreisbehörde auf Antrag bestimmt ist, die Milch (oder Sahne) nach dem Fettgehalt,
und zwar mit 5,15 Pfennigen für je ein Fettprozent, zu vergüten. Der von der Mol-
kerei festgesetzte Fettgehalt ist auf Verlangen eines Beteiligten von der Landesfettstelle
in Güstrow nachzuprüfen, und zwar, wenn von der Landesfettstelle nicht anders ent-
schieden wird, auf seine Kosten.
Die Auszahlung an die Kuhhalter hat monatlich bis zum 8. des auf den Liefer-
monat folgenden Monats zu erfolgen; auf Verlangen ist den Kuhhaltern in der Mitte
des Liefermonats eine Abschlagszahlung zu gewähren.
Durch diese Festsetzungen werden die bisherigen zwischen Molkerei und Lieferer
über Bezahlung usw. getroffenen Verträge nicht geändert. Doch kann die Landes-
behörde auf Antrag die Anderung solcher Verträge anordnen.
8 7.
Die Mager= und Buttermilch ist den Kuhhaltern an der Milchlieferstelle unent-
geltlich zurückzugeben. «
Die Landesbehörde kann anordnen, daß den Kuhhaltern weniger als 90%
der gelieferten Milchmenge zurückzugeben ist und hat im Falle solcher Anordnung, falls
nicht eine Einigung zwischen Kuhhaltern und Molkerei stattfindet, die für die zurück-
behaltene Mager= und Buttermilch zu leistende Vergütung festzusetzen. — Sie kann in
entsprechender Weise auch Sahnelieferer — zu vgl. § 2 — zur Lieferung von Mager-
milch anhalten.
Die Landesbehörde hat im Falle von Absatz 2 auch Anordnung über die Ver-
wendung der Mager= oder Buttermilch zu treffen.
** 8 8.
I Die Molkerei ist verpflichtet, den Milchlieferern in der Molkerei hergestellte Butter
in Höhe der für Selbstversorger festgesetzten Menge (zurzeit wöchentlich 100 gr. für
jeden „Haushaltsangehörigen — zu vgl. § 5 der Bekanntmachung vom 24. August“.
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