Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  60.  1918.  433

8  2.

Das  gesamte  Akltivvermögen,  einschließlich  der  Grundstücke,  der  Ersparnis-Anstalt
wird  der  Stadt  Schwerin  für  die  Zwecke  der  städtischen  Sparkasse  überwiesen,  vorbehaltlich
  jedoch  der  Bestimmungen  des  §  4.  Insbesondere  ist  der  jetzige  Reservefonds
der  Ersparnis-Anstalt  als  Reservefonds  der  städtischen  Sparkasse  im  Sinne  des  §  35
der  Satzung  für  die  Stadtsparkassen  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  (Bekanntmachung
  vom  23.  September  1917)  zu  behandeln.

Soweit  es  einer  besonderen  Übertragung  des  Eigentums  an  den  Grundstücken  und
sonstiger  Rechte  auf  die  Stadt  Schwerin  bedarf,  bleibt  der  bisherige  Vorstand  der
Ersparnis-Anstalt,  bezw.  deren  bisheriger  Direktor,  als  gesetzlicher  Vertreter  der
Ersparnis-Anstalt  so  lange  bestehen,  bis  der  übergang  des  Eigentums  bezw.  der  sonstigen
Rechte  auf  die  Stadt  Schwerin  vollzogen,  insbesondere  zum  Grundbuch  eingetragen  ist.

83.

Sämtliche  am  1.  April  1918  bestehenden  Verbindlichkeiten  der  Ersparnis-Anstalt,
sowohl  den  Einlegern  wie  allen  übrigen  Gläubigern  gegenüber,  ohne  jede  Ausnahme,
werden  von  der  Stadt  Schwerin  als  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  der  Stadt  Schwerin
übernommen.  Hierzu  gehört  auch  das  dem  Geheimen  Regierungsrat  Heuck  bis  zum
1.  April  1928  von  dem  Vorstande  der  Ersparnis-Anstalt  eingeräumte  Wohnrecht  in
dem  Gebäude  der  Anstalt  in  dem  bisherigen  Umfange.

8  4.

Von  dem  der  Stadt  Schwerin  überwiesenen  Vermögen  der  Ersparnis-Anstalt  (§  2)
wird  ein  Kapital  von  300  000  JX  ausgesondert.  Dieses  Kapital  abzüglich  der  für  die
Entschädigungsansprüche  des  Direktors  und  seines  Stellvertreters  und  für  die  Zahlung
der  den  Angestellten  für  die  Aufnahme  in  die  Ratswitwenkasse  entstehenden  Antrittsund
  Ausfertigungsgebühren  erforderlichen  Beträge  ist  von  der  Sparkasse  abgesondert
zu  verwalten  und  einschließlich  der  aufkommenden  Zinsen  für  demnächst  zu  bestimmende
gemeinnützige  Zwecke  für  die  Stadt  Schwerin  zu  verwenden.

Die  Bestimmung,  für  welchen  Zweck  dies  Kapital  nebst  auflaufenden  Zinsen  zu
verwenden  ist,  wird  demnächst  durch  die  Mitglieder  des  jetzigen  Vorstandes  der  Ersparnis-Anstalt,
  soweit  sie  in  diesem  Zeitpunkt  in  Schwerin  wohnen,  getroffen.  Die
Entscheidung  erfolgt  durch  Mehrheitsbeschluß;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
Los.  Sollte  die  Zahl  der  hiernach  in  Frage  kommenden  Vorstandsmitglieder  unter  12
sinken,  so  ergänzen  sich  die  noch  vorhandenen  Vorstandsmitglieder  durch  Zuwahl,  bis
die  Zahl  von  12  Mitgliedern  wieder  erreicht  ist.  .

Die  Stadt  Schwerin  ist  verpflichtet,  nach  Maßgabe  der  erfolgten  Bestimmung
das  Kapital  nebst  Zinsen  zu  verwenden.

*s•  Pn½5
Fuür  die  Sparkasse  der  Stadt  Schwerin  tritt  mit  dem  1.  April  1918  die  Satzung
für  die  Stadtsparkassen  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  vom  23.  September
1917  —  RNol.  Nr.  174  —  in  Kraft  mit  folgender
Sondersatzung,
betreffend  den  Namen  der  Sparkasse  der  Stadt  Schwerin.