Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  60  1918.  435

ind.  Jedoch  ist  die  Sparkasse  nicht  verpflichtet,  für  solche  Zwecke  mehr  wie  25  000
a  dochushtedde  Eine  Beschlußfassung  über  die  Bewilligung  solcher  Beihilfen
steht  allein  dem  Vorstand  der  Sparkasse  zu.

8  11.

Die  Sparkasse  ist  verpflichtet,  auch  ferner  bei  der  Belegung  der  verfügbaren
Gelder  nach  Möglichkeit  den  Anträgen  Schweriner  Grundeigentümer  auf  Übernahme
mündelsicherer  Hypotheken  oder  Grundschulden  Rechnung  zu  tragen  und  darf  jedenfalls
  an  fremde  Gemeinden  und  Körperschaften  erst  dann  Gelder  ausleihen  oder  Darlehen
  gegen  Schuldscheine  an  Privatpersonen  erst  dann  gewähren,  wenn  begründete
Anträge  Schweriner  Grundeigentümer  auf  Übernahme  von  Hypotheken  oder  Grundschulden
  nicht  mehr  vorliegen  —  vgl.  §§  25—29  der  Satzung  für  die  Stadtsparkassen.

·  §12.

Der  Direktor  der  Ersparnis-Anstalt,  Geheimer  Regierungsrat  Heuck,  ist  ermächtigt,
  alle  mit  der  Umwandlung  der  Ersparnis-Anstalt  in  eine  städtische  Sparkasse  erforderlichen
  Rechtshandlungen,  wie  die  Vollziehung  dieses  Vertrages,  die  Übertragung
des  Eigentums  an  den  Grundstücken  und  sonstiger  Rechte  auf  die  Stadt  Schwerin  für
die  Ersparnis-Anstalt  vorzunehmen.

13.
Alle  durch  die  Umwandlung  der  Ersparnis-Anstalt  in  die  Sparkasse  der  Stadt
Schwerin  verursachten  Kosten  gehen  zu  Lasten  der  Sparkasse  der  Stadt  Schwerin.

So  geschehen  zu  Schwerin,  den  12.  März  1918.

Für  die  Stadt  Schwerin:  Für  die  Ersparnis-Anstalt:
Der  Magistrat.  Die  Direktion.
(L.  S.)  Neubeck.  Heuck.

(2)  Bekanntmachung  vom  22.  März  1918,  betrefsend  Entlohnung  der  Arbeiter
bei  unfreiwilligen  Feierschichten  infolge  Kohlenmangels.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Januar  1918  die  nachstehend
kabgedruckten,  in  Nr.  5  S.  18/19  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom
1.  Februar  1918  veröffentlichten
„Bestimmungen  über  die  Bereitstellung  von  Reichsmitteln  für  die
Entschädigung  der  infolge  Kohlenmangels  feiernden  Arbeiter  und  Arbeiterinnen
  kriegswichtiger  Betriebe  der  Rüstungs=  und  Ernährungsindustrie“