468 Nr. 64. 1918.
über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt
werden. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie das
Einfetten, Reißen, Schneiden, Waschen, Färben, Bleichen usw.
Trotz der Beschlagnahme ist jedoch das Sortieren der beschlagnahmten Gegen-
stände erlaubt.
" 8 4.
Veräußerungserlaubnis.
.Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Be-
kanntmachung betroffenen Gegenstände an Personen und Firmen erlaubt, welche ge—
werbsmäßig den Handel oder die Sortierung von Lumpen und neuen Stoffabfällen
betreiben, sofern diese Personen nicht. Verarbeiter solcher Gegenstände sind. Der Kriegs-
wollbedarf-A.G. in Berlin und der Kriegs Hadern A.G. in Berlin ist es gestattet, die
beschlagnahmten Gegenstände auch an Verarbeiter zu veräußern und zu liefern.
Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von
10 000 kg, so ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums jeweils beauf-
tragten Sortierbetriebe zulässig, deren Namen im Deutschen Reichsanzeiger bezw. in
den Amtsblättern der Bundesstaaten veröffentlicht sind’).
Mengen, deren Ankauf von drei beauftragten Sortierbetrieben abgelehnt worden
ist, dürfen an die Kriegswollbedarf-A. G. und an die Kriegs Hadern A.G. in Berlin
veräußert und geliefert werden. Angebote sind an die Lumpen-Verwertungs-Zentrale
in Berlin zu richten. 6
Beauftragte Sortierbetriebe dürfen die beschlagnahmten Gegenstände nur an die
Kriegswollbedarf-A.G., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 1—6, oder an die Kriegs
Hadern A.G., Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, veräußern und liefern. Angebote
derartiger Mengen sind an die von den beiden vorbenannten Gesellschaften gemeinschaft-
lich #etdete Lumpen-Verwertungs-Zentrale in Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76,
zu richten.
Die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen, welche sich im Eigentum von
Verarbeitern befinden, ist bis zum 15. Mai 1918 unmittelbar an die Kriegswollbedarf-
A.G. und Kriegs Hadern A.G. gestattet. Erfolgt die Veräußerung derartiger Mengen
an die vorbenannten Stellen nicht bis zum 15. Mai 1918, so ist ihre Enteignung zu
gewärtigen.
5* 5.
Verwendungs= und Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die im Haushalt vorhandenen und anfallenden
beschlagnahmten Gegenstände für die Zwecke des eigenen Haushalts verwendet und ver-
arbeitet werden.
*) Verzeichnisse der beauftragten Sortierbetriebe sind bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
(Sektion W. IV) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemann-
straße 10, erhältlich.