Nr. 64. 191d. 459
Ferner ist trotz der Beschlagnahme die Verarbeitung der von dieser Bekannt—
machung betroffenen Gegenstände gestattet:
a) auf Grund eines mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö—
niglich Preußischen Kriegsministeriums von der Kriegswollbedarf-A.G. oder
der Kriegs Hadern A.G. ausgestellten Reißerlaubnisscheines;
b) sofern sie von einer Heeres= oder Marinebehörde zu einem bestimmten Zweck
zugeteilt worden sind und bestimmungsgemäß verwendet werden.
Die Verarbeitung auf Grund der Vorschriften zu a und b ist nur gestattet, wenn
ein Abdruck dieser Bekanntmachung an der Arbeitsstätte an sichtbarer Stelle aushängt?).
86.
Meldepflicht und Meldestelle.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) unterliegen einer
Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw.
(§+ 7) mindestens 100 kg (hundert Kilogramm) beträgt.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen. Erreicht die Gesamtmenge an
meldepflichtigen Gegenständen bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7)
25000 kg, so ist neben der allgemeinen eine besondere Meldung auf dem Meldeschein
L. P. (&§ 9) zu erstatten.
Alle Meldungen sind auf amtlichen Meldescheinen (§ 9) an das Webstoffmeldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft Lumpenbeschlagnahme“
zu richten.
8 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind
1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben,
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer, ·
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. ·
»Vorräte,diesichamStichtage(§8)nichtimGewahrsameinesEigentiimeksbe-
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie
an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
8 8.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 15. April 1918
(Stichtag), für die späteren Meldungen der am Beginn des 15. Tages eines jeden
Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend.
Die erste Meldung ist bis zum 25. April 1918, die späteren Meldungen sind bis
zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten.
)##bdrucke der Bekanntmachüng sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilun
Berlin S8W 48, Verl. Hedemann#traße 10, erhältlich. os doh