Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 64. 191d. 459 
Ferner ist trotz der Beschlagnahme die Verarbeitung der von dieser Bekannt— 
machung betroffenen Gegenstände gestattet: 
a) auf Grund eines mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö— 
niglich Preußischen Kriegsministeriums von der Kriegswollbedarf-A.G. oder 
der Kriegs Hadern A.G. ausgestellten Reißerlaubnisscheines; 
b) sofern sie von einer Heeres= oder Marinebehörde zu einem bestimmten Zweck 
zugeteilt worden sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. 
Die Verarbeitung auf Grund der Vorschriften zu a und b ist nur gestattet, wenn 
ein Abdruck dieser Bekanntmachung an der Arbeitsstätte an sichtbarer Stelle aushängt?). 
86. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) unterliegen einer 
Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. 
(§+ 7) mindestens 100 kg (hundert Kilogramm) beträgt. 
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen. Erreicht die Gesamtmenge an 
meldepflichtigen Gegenständen bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7) 
25000 kg, so ist neben der allgemeinen eine besondere Meldung auf dem Meldeschein 
L. P. (&§ 9) zu erstatten. 
Alle Meldungen sind auf amtlichen Meldescheinen (§ 9) an das Webstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft Lumpenbeschlagnahme“ 
zu richten. 
8 7. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind 
1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben, 
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer, · 
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. · 
»Vorräte,diesichamStichtage(§8)nichtimGewahrsameinesEigentiimeksbe- 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie 
an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
8 8. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 15. April 1918 
(Stichtag), für die späteren Meldungen der am Beginn des 15. Tages eines jeden 
Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. 
Die erste Meldung ist bis zum 25. April 1918, die späteren Meldungen sind bis 
zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten. 
  
)##bdrucke der Bekanntmachüng sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilun 
Berlin S8W 48, Verl. Hedemann#traße 10, erhältlich. os doh
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.