N. 68. 1918. 477
schafter (Betriebsinhaber) und ihrer Stellvertreter und die im Kopf der Ortsliste
vorgedruckten Flächenangaben einzutragen.
Die Eintragung erfolgt in die Ortsliste derjeuigen Gemeinde, innerhalb
welcher das Grundstück liegt, auch wenn es von einer anderen Gemeinde aus be-
wirtschaftet wird. ç
Die Gemeindevorständ bezw. Ortsvorsteher und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß alle der Erhebung unterworfenen
Erundstücke zur Ermittelung und Eintragung gelangen.
IV.
Die Flächengrößen der in die Ortsliste einzutragenden Grundstücke sind
im Großherzoglchen Domanium an der Hand der Einteilungsregister, im Ge-
biete der Ritterschaft an der Hand des vom Großherzoglichen Statistischen Amte
herausgegebenen Handbuches des ritterschaftlichen Grundbesitzes („Die ritter-
schaftlichen Landgüter im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin nach Flächen-
größe und Hufenstand“ Schwerin 1910), im Gebiet der Städte und Klosterämter
an der Hand entsprechender zur Verfügung stehender Unterlagen zu ermitteln.
Die Großherzoglichen Amter, die Klosterämte und Magistrate sind ver-
pflichtet, den Gemeindevorständen, Ortsvorstehern und ihren Beauftragten und
den Sachverständigen und Vertrauensmännern der Kreisbehörde für Volks-
ernährung Einsicht in diese Unterlagen zu ermöglichen und ihnen bei deren Be-
nutzung behilflich zu sein, sowie allen von diesen Stellen zur Erreichung des Er-
hebungszweckes an sie ergehenden Ersuchen zu entsprechen. ·
V.
Jeder, der Land verpachtet oder sonst zur entgeltlichen oder unentgeltlichen
Nutznießung (als Dienstland, Deputat, Altenteil oder auf sonstige Weise) aus-
gegeben hat, hat bis zum 20. April 1918 dem Vorstand der Gemeinde
(Ortsvorsteher) bezw. der ritterschaftlichen Obrigkeit des Gutsbezirks, wo das
Grundstück gelegen ist, schriftlich oder mündlich
a) die Namen der Pächter (Nutznießer),
b) die Größe der einem jeden verpachteten oder sonst ausgegebenen
Fläche
anzuzeigen.
Wer eine zusammenhängende Fläche in kleineren Stücken an verschiedene
Personen zur gartenmäßigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt abgegeben
bat, braucht nicht die Namen der einzelnen Pächter (Nutznießer usw.), sondern