478 Nr. 65. 1L18.
nur die Gesamtflächengröße des so ausgegebenen Landes und die Zahl der
Pächter (Nutznießer usw.) anzugeben.
VI.
Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes hat in der Zeit vom 6.
Mai bis 1. Juni 1918 dem Gemeindevorstand (Ortsvorsteher) bezw. der
ritterschaftlichen Ortsobrigkeit oder deren Beauftragten mündlich alle für die
Ausfüllung der Ortsliste erforderlichen Angaben über die Nutzung seines Lan-
des, insbesondere über den Anbau von Feldfrüchten zu machen und alle hierauf
bezüglichen Fragen zu beantworten, ihnen auch das Betreten ihrer Grundstücke,
die Vornahme von Messungen sowie Einblick in ihre Geschäfsbücher zu gestatten,
soweit dies für die Erreichung des Erhebungszweckes erforderlich ist. Er ist
auch verpflichtet, einer zur Ausfüllung der Ortsliste erfolgenden Vorladung des
Gemeindevorstandes (Ortsvorstehers) bezw. der Ortsobrigkeit zum persönlichen
Erscheinen Folge zu leisten.
VII.
Die Ortsobrigkeiten haben für eine öffentliche Bekanntmachung der in
Ziffer V und VI ausgesprochenen Anzeigepflicht in allen Gemeinden durch die
amtlichen Blätter oder in ortsüblicher Weise Sorge zu tragen.
VIII.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben für ihren Kommunalverband
eine Sachverständigenkommission zu bestellen, welche die Ortsbehörden bei der
Durchführung der Erhebung unterstützt, die Richtigkeit der Flächenangaben über-
wacht und insbesondere die fertiggestellten Ortslisten daraufhin nachprüft, ob die
von den Betriebsinhabern gemachten Angaben über die Einzelanbauflächen in ihrer
Summe mit den Gesamtflächenangaben übereinstimmen, und etwaige Unstim-
migkeiten durch eingehende Ermittlungen an Ort und Stelle aufklärt und richtig-
stellt.
Als Mitglieder dieser Sachverständigenkommission kommen in erster Linie
die Vertrauensmänner für die landwirtschaftliche Statistik in Betracht; die Groß-
herzoglichen Amter, Magistrate, Klosterämter und die ritterschaftlichen Orts-
obrigkeiten müssen in diesen Kommissionen vertreten sein. Den Vorsitz führt der
Vorsitzende der Kreisbehörde für Volksernährung. Die Kosten der Kommissio-
nen fallen den Kommunalverbänden zur Last.