Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1.  13

38.  Im  8  80  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  V  einzuschalten:

Der  Absender  kann  gegen  Zahlung  der  vorbezeichneten  Gebühr  die  Beschaffung
  eines  Rückscheins  auch  später  als  bei  Einlieferung  der  Sendung
verlangen.

39.  Im  8§  87  ist  im  Absatze  I  statt  „400  Mark“  zu  setzen:
800  Mark
40.  In  demselben  §  87  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  II  anzufügen:

Der  im  §  14  a  Absatz  X  vorgesehene  Vermerk  über  die  sofortigs  Rücksendung
  muß  nicht  nur  auf  der  Aufschriftsseite  der  Sendung  selbst,  sondern
auch  auf  der  zugehörigen  Packetadresse  angebracht  sein.

41.  In  demselben  §  87  erhält  ferner  der  Absatz  IV  folgende  geänderte  Fassung:

IV.  Bei  Packetpostsendungen  mit  Nachnahme,  bei  welchen  nach  §  99
Absatz  II  Unbestellbarkeitsmeldung  an  den  Aufgabeort  zu  erlassen  ist,  tritt
das  im  §  14  a  Absatz  X  vorgesehene  Verfahren  der  weiteren  Lagerung  oder
der  Rücksendung  an  jenem  Tage  ein,  an  welchem  durch  die  Erledigung  der
Unbestellbarkeitsmeldung  dem  Empfänger  die  Möglichkeit  zur  Einlösung,
Fristforderung  oder  Verweigerung  der  Einlösung  geboten  ist.

42.  Im  8  88  ist  im  Absatze  1  die  Ziffer  3)  nebst  zugehörigem  Texte  zu  streichen.

43.  Im  889  Absatz  XI  sind  im  vorletzten  Satze  die  Worte  „mit  Bleistift“  zu  streichen.
In  demselben  §  89  erhält  im  Absatze  XIV  der  zweite  Satz  folgende  geänderte
Fassung:

Die  Zustellung  dieses  Ausweises  erfolgt  gegen  Empfangsbescheinigung
und  Entrichtung  der  auf  den  Sendungen  lastenden  Beträge.

44.  Im  8§  90  ist  in  den  Absätzen  I  und  IV  statt  „400  Mark“  je  zu  setzen:
800  Mark
45.  Im  8§  92  ist  im  Absatze  IV,  1.  d)  und  2.  a),  ferner  im  Absatze  V  A.  1.  b)
1)  und  2.  a)  1)  und  2)  statt  „400  Mark“  je  zu  setzen:
800  Mark
46.  Im  8  99  ist  im  Absatze  VIII  Ziffer  1  der  3.  Satz  zu  streichen  und  dafür
zu  setzen:

In  beiden  Fällen  ist  der  Absender  zur  Zurücknahme  der  Sendung  sowie
zur  Entrichtung  aller  bei  der  Hin=  und  Rücksendung  erwachsenen  Gebühren
verbunden;  auch  hat  derselbe,  wenn  es  sich  um  eine  Einschreib=  oder  Werthsendung
  handelt,  den  ihm  ertheilten  Aufgabeschein  oder,  sofern  die  Be-