Full text : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. I. Band. (1)

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bsallvergüung  nur  einmal  und  zwar  nach  dem  im  Einzelfalle  zutreffenden  höchsten  gesetzlichen  Satze  zu
gewähren.  ·

Soweit  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  für  die  bei  der  Bearbeitung  entstandenen  Abfälle
ein  Zollnachlaß  nicht  zu  gewähren  ist,  findet  die  Verzollung  der  bearbeiteten  Hölzer  und  hergestellten
Holzwaaren  eintretendenfalls  nach  Maßgabe  der  Menge  des  dazu  verwendeten  Rohholzes  und  des  auf
letzterem  angeschriebenen  Zollsatzes  statt.

8.  12.
Abgang  vom  Lager.

Hölzer,  welche  in  einem  reinen  Transitlager  für  Holz  gelagert  haben,  dürfen  nur  nach  anderen
reinen  Transitlagern  oder  nach  dem  Zollauslande  versandt  oder  zum  Baue,  zur  Reparatur  oder  zur
Ausrüstung  von  Seeschiffen  verwendet  werden.  Die  Ueberführung  bearbeiteter  Hölzer  auf  ein  anderes
Lager  ist  nur  mit  Zustimmung  des  Versendungsamts  zulässig;  letzteres  hat  im  Falle  der  Genehmigung
darüber  Verfügung  zu  treffen,  welche  Beträge  in  seinem  Niederlage-Register  abgesetzt  und  in  demjenigen
des  Empfangsamts  zugeschrieben  werden  sollen.

Die  aus  dem  Lager  entnommenen  Hölzer  sind  nach  den  Vorschriften  des  Begleitschein=  und
Niederlage-Regulativs,  sowie  der  etwa  erlassenen  besonderen  Bestimmungen  unter  Zollkontrole  abzufertigen.
Dabei  kann  von  einer  Verschlußanlage  abgesehen,  auch  die  Revision  auf  probeweise  Ermittelung  beschränkt
kirhen,  wenn  der  Lagerinhaber  durch  ordnungsmäßig  geführte  Bücher  den  Ab=  und  Zugang  zuverlässig
nachweist.

Bei  Versendung  mit  Begleitschein  1  ist  seitens  des  Ausfertigungsamts  in  dem  Begleitscheine
wegen  der  auf  den  Hölzern  ruhenden  Eingangsabgabe  und  wegen  der  etwaigen  Abfälle  das  Nähere  zu

vermerken.  Das  Erledigungsamt  hat  demnächst  dem  Ausfertigungsamte  mitzutheilen,  in  welcher  Weise
der  Begleitschein  Erledigung  gefunden  hat.

F.  13.
Erleichterungen  bei  der  Revision.

Die  Direktivbehörde  kann  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  genehmigen,  daß  die  Revision  der
Hölzer  bei  der  Aufnahme  in  das  Lager,  nach  erfolgter  Bearbeitung  und  bei  der  Entnahme  aus  dem
Lager  sowie  die  zollamtliche  Bescheinigung  über  die  Verladung  auf  die  Versandmittel  (Eisenbahnwagen,
Schiff)  durch  die  Bescheinigung  einer  bei  der  Beaufsichtigung  von  Holzverladungen  dauernd  verwendeten
Person  ersetzt  werde.  Solche  Personen  müssen  jedoch  auf  das  Interesse  der  Zollverwaltung  ein=  für
allemal  vereidigt  sein.

Eine  derartige  Genehmigung  darf  ebenfalls  nur  unter  der  Voraussetzung  ertheilt  werden,  daß
die  Bücher  des  Lagerinhabers  über  Zugang  und  Abgang  zum  und  vom  Lager  zuverlässigen  Aufschluß
  geben.  "

.  14.

Jährlich  ist  eine  Bestandsrevision  auf  Grund  einer  von  dem  Lagerinhaber  einzureichenden  Bestandsdeklaralion
  vorzunehmen.  Dieselbe  kann  probeweise  geschehen,  wenn  die  Umstände  Bedenken  nicht
ergeben.

best  Die  Termine  für  diese  Revisionen  sind  von  der  Direktivbehörde  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
zu  bestimmen.

Nach  jeder  Bestandsrevision  ist  das  Niederlagekonto  durch  An=  und  Abschreibung  der  vorgefundenen
Differenzen  mit  dem  Lagerbestand  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

F.  15.
Aufhebung  des  Lagers.

Die  Zurücknahme  der  Bewilligung  des  Lagers  (5.  11  des  Privatlager-Regulativs)  kann  seitens
der  Direktivbehörde  insbesondere  auch  dann  erfolgen,  wenn  Defrauden  oder  Ordnungswidrigkeiten  in
Bezug  auf  die  Bearbeitung  der  Hölzer  (§§.  7  bis  11)  oder  auf  den  Verbleib  der  vom  Lager  versendeten
Hölzer  (§§.  12  und  13)  verübt  worden  sind;  ebenso  dann,  wenn  der  Zoll  für  den  durchschnittlichen
Zugang  von  ausländischem  Holze  zum  Lager  in  den  letzten  beiden  Kalenderjahren  für  das  Jahr  einen

Betrag  von  1000  Mark  nicht  erreicht  hat.  Der  Widerruf  darf  auch  auf  die  Erlaubniß  zur  Bearbeitung
beschränkt  werden.