Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

—  334  —

In  allen  Fällen  des  Aufhörens  eines  reinen  Transitlagers  für  Holz  ist  der  Lagerbestand  inner-8
  einer  von  der  Direktivbehörde  zu  bestimmenden  Frist  seitens  des  bisherigen  Lagerinhabers  oder
einer  Rechtsnachfolger  (Erben,  Konkursmasse  u.  s.  w.)  unter  Zollaufsicht  entweder  in  das  Zollausland
oder  auf  ein  anderes  reines  Transitlager  zu  verbringen  oder  zum  Baue,  zur  Reparatur  oder  zur  Ausrüstung
  von  Seeschiffen  zu  verwenden.  Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  den  Uebergang  des
Bestandes  in  ein  gemischtes  Transitlager  oder  in  den  freien  Verkehr  gegen  Entrichtung  der  Zollgefälle

  gestatten.
B.  Gemischte  Transitlager.
S.  16.

Auf  die  gemischten  Transitlager  für  Holz  ohne  amtlichen  Mitverschluß  finden  die  Vorschriften  der
§§.  3  bis  15  mit  nachstehenden  Zusätzen  und  Abänderungen  entsprechende  Anwendung.

S.  17.
Bewilligung  des  Lagers.

An  welchen  Orten  gemischte  Lager  gestattet  werden  dürfen,  bestimmt  der  Bundesrath.

Das  Bedürfniß  eines  gemischten  Transitlagers  für  Holz  an  solchen  Orten  ist  von  der  Direktivbehörde
  nur  dann  anzuerkennen,  wenn  nach  den  Büchern  des  Gewerbtreibenden  der  Umfang  des  von
ihm  betriebenen  Holzgeschästs  ohne  den  Besitz  eines  solchen  Lagers  voraussichtlich  eine  wesentliche  Einschränkung
  selbst  unter  der  Voraussetzung  erfahren  würde,  daß  ihm  ein  reines  Transitlager  bewilligt  wäre.
In  anderen  Fällen  entscheidet  die  oberste  Landes-Finanzbehörde  über  die  Bedürfnißfrage.

Demselben  Gewerbtreibenden  darf  ein  reines  und  ein  gemischtes  Transitlager  für  Holz  an  einem
Orte  nicht  bewilligt  werden.  Mit  einander  in  unmittelbarem  Zusammenhange  stehende  Ortschaften  sind
in  dieser  Beziehung  als  ein  Ort  anzusehen.

S.  18.
Zugang  zum  Lager.

Auf  ein  gemischtes  Transitlager  darf  auch  inländisches  Holz  gebracht  werden.  Dasselbe  behält
seine  Eigenschast  als  zollfreie  Waare.  Im  Uebrigen  finden  darauf  die  Vorschriften  des  §.  6  sinngemäße
Anwendung.

S§.  19.
Buchführung.
Für  die  gemischten  Transitlager  von  Holz  ist  ein  Niederlage-Register  (S.  5)  nach  Muster  B
zu  führen.

Abmeldung  vom  Lager.

Aus  einem  gemischten  Lager  können  Hölzer  auch  in  andere  gemischte  oder  in  reine  Lager  übertragen
  werden.

Die  Berechnung  und  Entrichtung  der  Eingangsabgaben  von  den  aus  dem  gemischten  Transitlager
  in  den  freien  Verkehr  gelangten  Hölzern  und  den  durch  die  Bearbeitung  hergestellten  Gegenständen.
sowie  die  Bestandsrevisionen  erfolgen  nach  Maßgabe  der  im  §.  16  des  Privatlager-Regulativs  enthaltenen
Vorschriften.  Die  Direktivbehörde  ist  jedoch  ermächtigt,  für  die  in  jedem  Jahre  mindestens  einmal  vorzunehmende
  Bestandsrevision  einen  anderen  Termin,  als  in  dem  Privatlager-Regulativ  angeordnet,  zu
bestimmen.  In  diesem  Falle  hat  jedesmal  sechs  Monate  vor  der  für  die  Bestandsrevision  bestimmten
Zeit  eine  vorläufige  Abrechnung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Absatz  2  und  3  des  §.  16  des
Privatlager-Regulativs  stattzufinden.  Auf  die  mit  der  Bestandsrevision  zu  verbindende  endgültige  Abrechnung
  finden  die  Vorschriften  in  Absatz  4  bis  6  daselbst  Anwendung.

III.  Strafbestimmungen.

S.  21.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Regulativs  und  die  auf  Grund  hiervon
erlassenen,  öffentlich  oder  den  Betheiligten  besonders  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften  werden,
sofern  nicht  die  Strafen  der  §§.  134  bis  151  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden,  gemäß  §.  152
daselbst  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  Mark  geahndet.