Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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ciub  kein  zu  seinem  Vorhaben  erforderliches  Zeugniß  ausgestellt  werden  soll,  bevor
nicht  daruͤber  Gewißheit  erlangt  worden,  daß  die  Verbindlichleit  zum  hielaͤndischen
Militair-Dienste  erfüllt  und  die  Erlaubniß  zur  Auswandermg  ertheilt  worden  ist.

Die  Herren  Superintendenten  haben  sich  hiernach  vorkommenden  Falles  sowohl
  selbst  zu  achten,  als  die  ihnen  untergebenen  Geistlichen  dem  gemäß  anzuweisen.
  Weimar  den  8ten  August  1825.

Großherzogliches  Sächsssches  Ober-Konsistorium.
eucer

III.  Dem  Kandidaten  der  Chirurgie,  Caspar  Heydenbluth  aus  Eisenach,  ist,
nach  vorgängiger  Prüsung  durch  die  Großherzogl.  Sanitäts-Kommission  allhier,
die  Auöbung  der  Wundarzuey-Kunst  im  Regierungöbezirke  Eisenach  gestattet  und
ihm  der  Ort  Tiefenort  zu  seinem  wesentlichen  Aufenthalte  angewiesen  worden.

Solches  wird  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  20.  August  1825.
Großherzogliche  Saächsische  Landes-Direktion.
F.  Schwendler.

IV.  Es  ist  im  Allgemeilten  dafür  gesorgt,  daß  die  Schulzucht  von  Seiten
der  Schullehrer  gegen  die  Schulkinder  zwar  allerdings  gehandhabt  werde,  jedoch
in  ihren  gehörigen  Schranken  bleibe.

Wenn  gleich  wohl  der  Fall  einträte,  daß  ein  Schmllehrer  gegen  ein  Schulkind
  das  Maß  der  erlaubten  Schulstrafe  überschritte:  so  sind  die  Ortsgeistlichen
und  die  Superintendenten  diejenigen  Behörden,  bey  welchen  etwaige  dieöfallsige
Beschwerden  von  Seiten  der  Acltern  und  Vormünder  zunächst  anzubringen  sind.

Erfolgt  in  den  genannten  unteren  Instanzen  keine  Einschreitung,  oder  glaubt
sich  der  Betheiligte  bey  dem  diesfallsigen  Verfahren  nicht  beruhigen  zu  können:
so  kann  erst  nunmehr  das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium  mit  Anträgen  dieser
  Art  angegangen  werden.

Es  wird  daher  jedes  unzeitige  dergleichen  Anbringen  und  Ueberlaufen  des
biesigen  Großherzoglichen  Ober-Konfsistorimms  und  der  bey  selbigem  angestellten
Räthe  und  Subalternen  hiermit  untersagt,  indem  die  Erledigung  solcher  Beschwerden
  zunächst  bey  den  Unter-Instanzen  zu  suchen  und  zu  erwarten  ist.

Gleichzeitig  wird  den  Aeltern,  Vormündern  oder  sonst  Betheiligten  verbothen,
  die  Schullehrer  wegen  gehandhabter  Schulzucht  auf  irgend  eine  Weise  persönlich
  zur  Rede  zu  stellen,  indem  ein  solches  Unterfangen,  zumahl  wenn  es  mit
Eindringen  in  die  Schulwohnung  oder  gar  in  die  Schulstube  verbunden  ist,  auf
das  Ernstlichste  geahndet  werden  wird.  Weimar  den  23.  September  1825.

Großherzogliches  i  Ober-Konfistorium.
Percer.