Nr. 66. 1918. 487
V.
Die 88 1 bis 7 der Bundesratsverordnung treten für den Bereich des
Großherzogtums mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung in
Kraft.
Schwerin, den 3. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 6. April 1918, betreffend die Sommerzeit.
ie. Behörden des Landes werden hiermit auf die Bundesratsverordnung vom
7. März 1918 über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom
15. April bis 16. September 1918 (RE#l. S. 109) besonders hingewiesen.
Alle Uhren an öffentichen Gebäuden (Kirchen, Rathäusern, Gerichtsgebäu-
den, Verkehrsanstalten, Schulen usw.) sind am 15. April 1918, vormittags
2 Uhr auf 3 Uhr vorzustellen. Der Schulunterricht darf im laufenden Sommer-
halbjahr in der Regel nicht vor 8 Uhr nach der Sommerzeit beginnen. Jedoch
sollen die Schulbehörden ermächtigt sein, den Beginn des Unterrichts für die
größeren, mindestens 10 Jahre alten Kinder auf 7 Uhr nach Sommerzeit zu ver-
legen, wenn die Rücksicht auf die landwirtschaftlichen Arbeiten dies wünschens-
wert macht. »
Versuchen, die Wirkungen der Neuerung durch Verlegung der Geschäfts-
zeit oder in anderer Weise abzuschwächen oder aufzuheben, ist mit Nachdruck ent-
gegenzutreten.
Schwerin, den 6. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 4. April 1918 zur Ausführung der Verordnung über
den Verkehr mit Zucker.
achstehende in Nr. 12 des Zentralblattes für das Deutsche Reich veröffentlichte
Bekanntmachung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 21. März
1918 wird als Ergänzung der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeri-