Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  66.  1918.  487

V.
Die  88  1  bis  7  der  Bundesratsverordnung  treten  für  den  Bereich  des
Großherzogtums  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieser  Bekanntmachung  in

Kraft.
Schwerin,  den  3.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  6.  April  1918,  betreffend  die  Sommerzeit.

ie.  Behörden  des  Landes  werden  hiermit  auf  die  Bundesratsverordnung  vom

7.  März  1918  über  die  Vorverlegung  der  Stunden  während  der  Zeit  vom
15.  April  bis  16.  September  1918  (RE#l.  S.  109)  besonders  hingewiesen.

Alle  Uhren  an  öffentichen  Gebäuden  (Kirchen,  Rathäusern,  Gerichtsgebäuden,
  Verkehrsanstalten,  Schulen  usw.)  sind  am  15.  April  1918,  vormittags
2  Uhr  auf  3  Uhr  vorzustellen.  Der  Schulunterricht  darf  im  laufenden  Sommerhalbjahr
  in  der  Regel  nicht  vor  8  Uhr  nach  der  Sommerzeit  beginnen.  Jedoch
sollen  die  Schulbehörden  ermächtigt  sein,  den  Beginn  des  Unterrichts  für  die
größeren,  mindestens  10  Jahre  alten  Kinder  auf  7  Uhr  nach  Sommerzeit  zu  verlegen,
  wenn  die  Rücksicht  auf  die  landwirtschaftlichen  Arbeiten  dies  wünschenswert
  macht.  »

Versuchen,  die  Wirkungen  der  Neuerung  durch  Verlegung  der  Geschäftszeit
  oder  in  anderer  Weise  abzuschwächen  oder  aufzuheben,  ist  mit  Nachdruck  entgegenzutreten.


Schwerin,  den  6.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  4.  April  1918  zur  Ausführung  der  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  Zucker.

achstehende  in  Nr.  12  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlichte
Bekanntmachung  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts  vom  21.  März
1918  wird  als  Ergänzung  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeri-