Nr. 67. 1918. 499
Zahlung der Großhandels= und Klei b) gegen Zahlung des Kleinhandels-
handelspreise. Z preises die Ware in (Ort):
Übernimmt der Anbauer nur die Kosten , in der Markt-
und die Gefahr der Beförderung einschließ- halle (Bezeichnung:. ,
lich des Eewichtsverlustes bis zum Bestim— auf dem Markhallenstande (Bezeich-
muͤngsorte, nicht auch den Verkauf der nung): í n „auf dem
Ware auf eigene Kosten und Gefahr, so Marktplatze (Bezeichnunqgg): .
darf er zu dem Erzeugerpreis (§ 4) ledig — , in den Straße.
lich einen angemessenen Zuschlag verlangen, auf dem Platze, in dem Verkaufs-
der geringer sein muß als der Großhandels- laden de in
zuschlag, und zwar um denjenigen Betrag, dder ,., Straße
der durch den Fortfall des Verkaufes dei , zum Verkauf in klei-
Ware auf eigene Kosten und Gefahr erspart iue ren Mengen an Verbraucher zu
bleibt. Die Höhe des Zuschlages wird im stellen.
Bedarfsfalle von der Reichsstelle für Ge- c) gegen Zahlung des besonderen Zu-
müse und Obst, Verwaltungsabteilung, fest- schlages die Ware zu liefern
gesetzt. an in
Die Vereinbarung darüber, ob von an in
einer und von welcher der vorstehenden bei- an in
den Möglichkeiten Gebrauch gemacht wer—
den soll, hat, sofern es nicht beim Vertrags-
abschluß geschieht, spätestens zwei Wochen
vor Beginn der Aberntung zu erfolgen.
6.
Der Erwerber ist verpflichtet: .
a) im Falle des § 3 alsbald nach der Verladung, spätestens 2 Wochen nach
Abgang des Frachtbriefes,
b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten
und Gefahr (zu a und b) übernommen hat, spätestens eine Woche nach
mpfang
den Preis der Ware zu zahlen.
§ 7.
Etwaige Beanstandungen sind von dem Erwerber
a) im Falle des § 3, wenn nicht schon bei der Verladung (Übergang
der Gefahr), so doch spätestens unverzüglich nach dem Eintreffen am Be-
stimmungsort,
b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten
und Gefahr (zu a und b) übernommen hat, unverzüglich nach der Ankunft
an der Empfangsstelle
durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und dem Anbauer mitzuteilen. Es
besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen
Schadenersatz-
§
Der Erwerber ist befugt, mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Odbst,
Geschäftsabteilung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage ganz oder teilweise
" 108