Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 67. 1918. 499 
Zahlung der Großhandels= und Klei b) gegen Zahlung des Kleinhandels- 
handelspreise. Z preises die Ware in (Ort): 
Übernimmt der Anbauer nur die Kosten , in der Markt- 
und die Gefahr der Beförderung einschließ- halle (Bezeichnung:. , 
lich des Eewichtsverlustes bis zum Bestim— auf dem Markhallenstande (Bezeich- 
muͤngsorte, nicht auch den Verkauf der nung): í n „auf dem 
Ware auf eigene Kosten und Gefahr, so Marktplatze (Bezeichnunqgg): . 
darf er zu dem Erzeugerpreis (§ 4) ledig — , in den Straße. 
lich einen angemessenen Zuschlag verlangen, auf dem Platze, in dem Verkaufs- 
der geringer sein muß als der Großhandels- laden de in 
zuschlag, und zwar um denjenigen Betrag, dder ,., Straße 
der durch den Fortfall des Verkaufes dei , zum Verkauf in klei- 
Ware auf eigene Kosten und Gefahr erspart iue ren Mengen an Verbraucher zu 
bleibt. Die Höhe des Zuschlages wird im stellen. 
Bedarfsfalle von der Reichsstelle für Ge- c) gegen Zahlung des besonderen Zu- 
müse und Obst, Verwaltungsabteilung, fest- schlages die Ware zu liefern 
gesetzt. an in 
Die Vereinbarung darüber, ob von an in 
einer und von welcher der vorstehenden bei- an in 
den Möglichkeiten Gebrauch gemacht wer— 
den soll, hat, sofern es nicht beim Vertrags- 
abschluß geschieht, spätestens zwei Wochen 
vor Beginn der Aberntung zu erfolgen. 
6. 
Der Erwerber ist verpflichtet: . 
a) im Falle des § 3 alsbald nach der Verladung, spätestens 2 Wochen nach 
Abgang des Frachtbriefes, 
b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten 
und Gefahr (zu a und b) übernommen hat, spätestens eine Woche nach 
mpfang 
den Preis der Ware zu zahlen. 
§ 7. 
Etwaige Beanstandungen sind von dem Erwerber 
a) im Falle des § 3, wenn nicht schon bei der Verladung (Übergang 
der Gefahr), so doch spätestens unverzüglich nach dem Eintreffen am Be- 
stimmungsort, 
b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten 
und Gefahr (zu a und b) übernommen hat, unverzüglich nach der Ankunft 
an der Empfangsstelle 
durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und dem Anbauer mitzuteilen. Es 
besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen 
Schadenersatz- 
§ 
Der Erwerber ist befugt, mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Odbst, 
Geschäftsabteilung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage ganz oder teilweise 
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