Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

512  Nr.  68.  1918.

BPekanntmachung,

betreffend  Vorschriften  über  Krankheitserreger.
Vom  21.  November  1917.

Der-  Bundesrat  hat  in  seinen  Sitzungen  vom  18.  Oktober  und  13.  November
1917  auf  Grund  des  §  27  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (RGBl.  S.  306)  und  des  §  17  Ziffer  16  des  Viehseuchengesetzes
  vom  26.  Juni  1909  (RGl.  S.  519)  beschlossen,  die  Anlage  2  (Vorschriften
  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Pesterregern)  zu  der  Bekanntmachung,
betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  vom  6.  Oktober  1900  (REBl.  S.  849)  sowie  die  Bekanntmachung,
  betreffend  Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,
  ausgenommen  Pesterreger,  vom  4.  Mai  1904  (REl.  S.  159)  durch  die
nachstehenden  Vorschriften,  zu  ersetzen.

–  Berlin,  den  21.  November  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Wallraf.

Vorschriften  über  Krankheitserreger.
A.  Vorschriften  über  das  Arbeiten  und  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern.

8  1.

Wer  mit  Material,  das  die  Erreger  der  Cholera,  der  Pest,  des  Rotzes,  der  Maulund
  Klauenseuche  oder  der  Schweinepest  enthält,  oder  mit  solchen  Erregern  selbst  arbeiten
  will,  ferner  wer  derartige  Erreger  in  lebendem  Zustand  aufbewahren  oder  abgeben
  will,  bedarf  dazu  der  Erlaubnis  der  Landeszentralbehörde.  An  Stelle  der  letzteren
treten  für  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  das  Reichsamt  des  Innern,  für  Militäranstalten
  das  zuständige  Kriegsministerium,  für  Marineanstalten  das  Reichs-Marineamt.
  Die  Erlaubnis  darf  nur  für  bestimmte  Räume  und  nur  nach  Ausweis  der  erforderlichen
  wissenschaftlichen  Ausbildung  erteilt  werden.  Die  den  Leitern  öffentlicher
Anstalten  erteilte  Erlaubnis  gilt  auch  für  die  unter  ihrer  Leitung  in  diesen  Anstalten
beschäftigten  Personen.

Der  Erlaubnis  bedarf  es  nicht  für  Untersuchungen,  welche  der  behandelnde  Arzt

k  oder  Tierarzt  zu  ausschließlich  diagnostischen  Zwecken  in  seiner  Praxis  bis  zur  Feststellung
  der  Krankheitsart  nach  den  üblichen  diagnostisch-bakteriologischen  Untersuchungsverfahren
  vornimmt.

Der  Handel  mit  Kulturen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Erreger  ist  verboten.  Lebende
  Erreger  dieser  Art  und  Material,  das  solche  Erreger  enthält,  dürfen  nur  an
Personen  und  Stellen,  die  von  der  zuständigen  Behörde  die  Erlaubnis  zur  Annahme
erhalten  haben,  abgegeben  werden.