512 Nr. 68. 1918.
BPekanntmachung,
betreffend Vorschriften über Krankheitserreger.
Vom 21. November 1917.
Der- Bundesrat hat in seinen Sitzungen vom 18. Oktober und 13. November
1917 auf Grund des § 27 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (RGBl. S. 306) und des § 17 Ziffer 16 des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (RGl. S. 519) beschlossen, die Anlage 2 (Vorschriften
über das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern) zu der Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, vom 6. Oktober 1900 (REBl. S. 849) sowie die Bekanntmachung,
betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern,
ausgenommen Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (REl. S. 159) durch die
nachstehenden Vorschriften, zu ersetzen.
– Berlin, den 21. November 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wallraf.
Vorschriften über Krankheitserreger.
A. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern.
8 1.
Wer mit Material, das die Erreger der Cholera, der Pest, des Rotzes, der Maulund
Klauenseuche oder der Schweinepest enthält, oder mit solchen Erregern selbst arbeiten
will, ferner wer derartige Erreger in lebendem Zustand aufbewahren oder abgeben
will, bedarf dazu der Erlaubnis der Landeszentralbehörde. An Stelle der letzteren
treten für das Kaiserliche Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern, für Militäranstalten
das zuständige Kriegsministerium, für Marineanstalten das Reichs-Marineamt.
Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen
wissenschaftlichen Ausbildung erteilt werden. Die den Leitern öffentlicher
Anstalten erteilte Erlaubnis gilt auch für die unter ihrer Leitung in diesen Anstalten
beschäftigten Personen.
Der Erlaubnis bedarf es nicht für Untersuchungen, welche der behandelnde Arzt
k oder Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis zur Feststellung
der Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen Untersuchungsverfahren
vornimmt.
Der Handel mit Kulturen der im Abs. 1 bezeichneten Erreger ist verboten. Lebende
Erreger dieser Art und Material, das solche Erreger enthält, dürfen nur an
Personen und Stellen, die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme
erhalten haben, abgegeben werden.