Nr. 73. 1918. 563
Artikel I.
8 6 der Bekanntmachung Nr. W. 1. 1771/5. 17. K.R.A., betreffend Beschlagnahme
und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen
Gerbereien vom 1. Juli 1917 erhält folgende Fassung:
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer
Einlieferung bei einer der im § 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach
ihrer Einlieferung gegen Schlußschein allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräuße-
rung oder Lieferung an Verarbeiter.
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 1—6,
nimmt Angebote entgegen
a) von. Schafhaltern in geschlossenen Mengen von mindestens 3000 kg Roh-
wolle,
b) von Großhandelsfirmen des deutschen Wollhandels — welche als solche
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini-
steriums bezeichnet und im Reichsanzeiger bekanntgegeben worden sind —
in geschlossenen Mengen von mindestens 10 000 kg Rohwolle,
c) von solchen Personen oder Firmen, welche die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums als Bezirksaufkäufer zum
Aufkauf beschlagnahmter Wolle aus dem Besitz von Kleinzüchtern (das heißt
Schafhaltern mit einem Besitz von weniger als 30 Schafen) bestellt hat.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Altona, den 25. April 1918.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.