Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 73. 1918. 563 
Artikel I. 
8 6 der Bekanntmachung Nr. W. 1. 1771/5. 17. K.R.A., betreffend Beschlagnahme 
und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen 
Gerbereien vom 1. Juli 1917 erhält folgende Fassung: 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer 
Einlieferung bei einer der im § 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach 
ihrer Einlieferung gegen Schlußschein allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräuße- 
rung oder Lieferung an Verarbeiter. 
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 1—6, 
nimmt Angebote entgegen 
a) von. Schafhaltern in geschlossenen Mengen von mindestens 3000 kg Roh- 
wolle, 
b) von Großhandelsfirmen des deutschen Wollhandels — welche als solche 
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums bezeichnet und im Reichsanzeiger bekanntgegeben worden sind — 
in geschlossenen Mengen von mindestens 10 000 kg Rohwolle, 
c) von solchen Personen oder Firmen, welche die Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums als Bezirksaufkäufer zum 
Aufkauf beschlagnahmter Wolle aus dem Besitz von Kleinzüchtern (das heißt 
Schafhaltern mit einem Besitz von weniger als 30 Schafen) bestellt hat. 
Artikel II. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Altona, den 25. April 1918. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.