Nr. 75. 1918. 579
D. Uberwachung des Verkehrs mit Ersatzlebensmitteln.
1. Die Ersatzmittelstelle hat sich durch regelmäßige und unvermutete Nach-
prüfungen zu überzeugen, ob die von ihr genehmigten Ersatzlebensmittel ent-
sprechend den im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben und den bei der
Erteilung der Genehmigung aufgeführten Bedingungen hergestellt und in den
Verkehr gebracht werden. Diese Nachprüfungen sind von der größten Bedeutung,
wenn der mit der Verordnung angestrebte Zweck des Schutzes der Allgemeinheit
gegen ungeeignete Ersatzlebensmittel wirklich erreicht werden soll. Die Ersatz-
mittelstelle hat daher hierauf besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Erhebung
einer laufenden Jahresgebühr für die ge 2#ehmigten Ersatzlebensmittel gewährt ihr
die Möglichkeit, Beauftragte zur Überwachung der Herstellung und des Vertriebs
dieser Ersatzlebensmittel in ausreichender Zahl anzustellen und häufiger zu wie-
derholende chemische Untersuchungen von Proben zu veranlassen. Alle Zuwider-
handlungen sind unnachsichtlich zu verfolgen.
2. Darüber hinaus hat die Ersatz ttelstelle auch den Verkehr mit denjenigen
Ersatzlebensmitteln, welche nicht von ihr genehmigt sind, sorgfältig zu überwachen
und Verletzungen der Verordnung zur Kenntnis der zuständigen Ersatzmittel-
stelle und gegebenenfalls zur Strafverfolgung zu bringen.
3. Die Polizeibehörden haben die Ersatzmittelstellen bei der überwachung
des Verkehrs mit Ersatzlebensmitteln zu unterstützen und von den Befugnissen
der §§ 9 und 10 der Verordnung in möglichst weitem Umfange Gebrauch zu.
machen. Die etwa festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind
stets auch der zuständigen Ersatzmittelstelle anzuzeigen.
E. Beschwerdeverfahren.
1. Gegen die Versagung, und Zurücknahme der Genehmigung eines Ersatz-
lebonsmittels findet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der
kneschedung Beschwerde an den „Beschwerdeausschuß für Ersatzmittel zu Schwe-
rin“ statt.
Der Beschwerdeausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern.
Den Vorsitzenden, die Mitglieder und die erforderlichen Stellvertreter ernennt
das Ministerium des Innern.
Der Beschwerdeausschuß entscheidet einschließlich des Vorsitzenden in der
Besetzung von fünf Mitgliedern.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder und ihre
Stellvertreter sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der An-
zeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts-