Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 75. 1918. 579 
D. Uberwachung des Verkehrs mit Ersatzlebensmitteln. 
1. Die Ersatzmittelstelle hat sich durch regelmäßige und unvermutete Nach- 
prüfungen zu überzeugen, ob die von ihr genehmigten Ersatzlebensmittel ent- 
sprechend den im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben und den bei der 
Erteilung der Genehmigung aufgeführten Bedingungen hergestellt und in den 
Verkehr gebracht werden. Diese Nachprüfungen sind von der größten Bedeutung, 
wenn der mit der Verordnung angestrebte Zweck des Schutzes der Allgemeinheit 
gegen ungeeignete Ersatzlebensmittel wirklich erreicht werden soll. Die Ersatz- 
mittelstelle hat daher hierauf besondere Sorgfalt zu verwenden. Die Erhebung 
einer laufenden Jahresgebühr für die ge 2#ehmigten Ersatzlebensmittel gewährt ihr 
die Möglichkeit, Beauftragte zur Überwachung der Herstellung und des Vertriebs 
dieser Ersatzlebensmittel in ausreichender Zahl anzustellen und häufiger zu wie- 
derholende chemische Untersuchungen von Proben zu veranlassen. Alle Zuwider- 
handlungen sind unnachsichtlich zu verfolgen. 
2. Darüber hinaus hat die Ersatz ttelstelle auch den Verkehr mit denjenigen 
Ersatzlebensmitteln, welche nicht von ihr genehmigt sind, sorgfältig zu überwachen 
und Verletzungen der Verordnung zur Kenntnis der zuständigen Ersatzmittel- 
stelle und gegebenenfalls zur Strafverfolgung zu bringen. 
3. Die Polizeibehörden haben die Ersatzmittelstellen bei der überwachung 
des Verkehrs mit Ersatzlebensmitteln zu unterstützen und von den Befugnissen 
der §§ 9 und 10 der Verordnung in möglichst weitem Umfange Gebrauch zu. 
machen. Die etwa festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind 
stets auch der zuständigen Ersatzmittelstelle anzuzeigen. 
E. Beschwerdeverfahren. 
1. Gegen die Versagung, und Zurücknahme der Genehmigung eines Ersatz- 
lebonsmittels findet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der 
kneschedung Beschwerde an den „Beschwerdeausschuß für Ersatzmittel zu Schwe- 
rin“ statt. 
Der Beschwerdeausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. 
Den Vorsitzenden, die Mitglieder und die erforderlichen Stellvertreter ernennt 
das Ministerium des Innern. 
Der Beschwerdeausschuß entscheidet einschließlich des Vorsitzenden in der 
Besetzung von fünf Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder und ihre 
Stellvertreter sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der An- 
zeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts-
	        
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