Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  78.  1918.  601

allgemeinen  Keuntnis  gebracht.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  29.  Juni
1917,  betreffend  Kommunalverbände  (Rbl.  Nr.  112)  finden  Anwendung.

Schwerin,  den  26.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innem.
L.  v.  Meerheimb.

BPekanntmachung
über  den  Verkehr  mit  getragenen  Schuhwaren,  Altleder  und  gebrauchten  Waren
aus  Leder.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  einer  Reichsstelle  für
Schuhversorgung  vom  28.  Februar  1918,  REl.  S.  100,  wird  folgendes  angeordnet:

§5  1.
Erwerb  und  Veräußerung.

Getragene  Schuhwaren,  sowie  Altleder  (d.  h.  gebrauchtes  Leder)  dürfen  entgeltlich
  nur  an  die  von  der  Reichsstelle  für  Schuhversorgung  zugelassenen  Personen  und
Siellen  veräußert  und  auch  nur  von  diesen  entgeltlich  erworben  und  weiterveräußert
werden.

Das  Gleiche  gilt  für  folgende  gebrauchte,  fertige  Waren,  welche  ganz  oder  teilweise
  aus  Leder  bestehen:

 

Gamaschen  Schulmappen
Koffer,  einschl.  Segeltuchkoffer  Schulranzen
Koffertaschen  Tornister

Hutkoffer  Rucksäcke
Hutschachteln  Handtaschen
Helmschachteln  Brieftaschen

Eimer  Aktenmappen
Fußbälle  Lederhängetaschen
Würfelbecher  Lederbeutel

Sättel  Lederetuis
Satteltaschen  Lederfutterale
Zaumzeug  Lederkästen

Zügel  Lederkissen

Geschirre  und  Lederzeng  Lederdecken
Wagendecken  Lederbezüge
Plandecken  Möbelbezüge  aus  Leder
Schreibmappen  Schurzfelle

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