Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  78.  1918.  605

Vorschriften  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1917,  betreffend  Kommunalverbände
  —  Rbl.  Nr.  112  —  finden  Anwendung.

Schwerin,  den  27.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

veroronung
über  Frühgemüse  und  Frühobst.
Auf  Grund  des  §  11  der  Verordnung  über  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchte  vom

3.  April  1917  (Rö#  Bl.  S.  307)  wird  bestimmt:

5  1.
Im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  darf  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1918  ab  Kontrollgemüse
  (Weißkohl,  Rotkohl,  Wirsingkohl,  Mairüben,  Möhren  und  Karotten)  sowie
ontrollobst  (Ap  el  und  Kirschen)  für  sich  oder  zusammen  mit  anderen  Erzeugnissen  mit
Eisenbahn  oder  Kahn  nur  mit  Genehmigung  des  für  den  Versandort  zuständigen  Kommunalverbandes
  versandt  werden.
§  2.
Die  Landesskllen  für  Gemüse  und  Obst  können  mit  Genehmigung  der  Reichsstelle
a)  für  ihre  Bezirke  oder  Teile  davon  die  vorstehenden  Vorschriften  durch  besondere
  Verordnung  auf  andere  Obstarten,  insbesondere  Heidelbeeren,  ausdehnen
  und  bestimmen,  daß  diese  allgemeine  Verordnung  bereits  früher
als  am  1.  Juli  1918  zur  Anwendung  kommt,
b)  die  Genehmigungsbefugnis  allgemein  sich  selbst  vorbehalten.
Das  Preußische  Landesamt  für  Gemüse  und  Obst  darf  seine  Befugnisse  auf  die
Provinzial=  und  Bezirksstellen  übertragen.

83.
Die  Erteilung  der  Genehmigung  erfolgt  kosten-  und  gebührenfrei.

8  4.
Die  Genehmigung  darf  nur  dann  verweigert  werden,  .
1.  wenn  hinreichende  Verdachtsgründe  vorhanden  sind,  daß  beim  Absatz  die
festgesetzten  Höchstpreise  überschritten  worden  sind,

.  wenn  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  es  sich  nicht  um  Frühgemülse  oder
Frühobst  handelt,  sondern  um  Herbstgemüse  und  Herbstobst,  durch  dessen
frühzeitige  Aberntung  der  Volksernährung  Schaden  zugefügt  werden  kann,

3.  wenn  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  durch  den  Absatz  die  Erfüllung
ordnungsmäßig  genehmigter  Lieferungsverträge  gefährdet  würde.  «