612 Nr. 78. 1918.
g 16.
Überwachung.
Die Kommunalverbände haben die Durchführung der in 95 6 und 14 enthaltenen
sowie der auf Grund des § 6 Absatz 3 von ihnen getroffenen Bestimmungen zu
überwachen. .
Die Kleinhändler haben die von den Verbrauchern gegen Abgabe von Leinennähzwirn
erhaltenen Bezugsausweise durch deutlichen Vermerk — Lochen oder dergleichen
— ungültig zu machen, zu sammeln und in gewissen von dem Kommunalverbande
zu bestimmenden Zeitabschnitten an den Kommunalverband zur Nachprüfung
einzureichen.
nureich g 16.
Strafbestimmungen. ç
Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle.
vom 22. März 1917/10. Januar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem. Jahr und mit
Geldstrafe bis zu 10 000 -X oder mit einer dieser Strafen bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §§ 4 Satz 2, 11 Absatz 3, 12 Absatz 3, 13 Absatz 3
sowie des & 14 zuwiderhandelt,
2. wer den auf Grund des § 6 Absatz 3 von den Kommunalverbänden getroffenen
Bestimmungen zuwiderhandelt, .
3. wer Bezugsberechtigungen oder Bezugsausweise widerrechtlich verändert
oder mißbräuchlich verwendet, sie insbesondere auf andere Personen als die,
auf die sie ausgestellt sind, überträgt, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist.
Neben den nach der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle
zulässigen Strafen kann auf die im § 3 dieser Bundesratsverordnung bezeichneten
Nebenstrafen erkannt werden.
Berlin, den 20. April 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat Dr. Temper,
Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.
(4) Bekanmtmachung vom 30. April 1918, betreffend Beschlagnahme und Bestanbsmeldung
von Platin.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. September 1916 (bl.
Nr. 138, S. 804) betreffend die Beschlagnahme und Bestandsmeldung von
Platin, wird hiermit die nachstehende erste Nachtragsbekanntmachung des Königlichen
stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen
Tage, betreffend Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin, zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.