Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

612  Nr.  78.  1918.

g  16.

Überwachung.
Die  Kommunalverbände  haben  die  Durchführung  der  in  95  6  und  14  enthaltenen
sowie  der  auf  Grund  des  §  6  Absatz  3  von  ihnen  getroffenen  Bestimmungen  zu

überwachen.  .

Die  Kleinhändler  haben  die  von  den  Verbrauchern  gegen  Abgabe  von  Leinennähzwirn
  erhaltenen  Bezugsausweise  durch  deutlichen  Vermerk  —  Lochen  oder  dergleichen
  —  ungültig  zu  machen,  zu  sammeln  und  in  gewissen  von  dem  Kommunalverbande
  zu  bestimmenden  Zeitabschnitten  an  den  Kommunalverband  zur  Nachprüfung

einzureichen.
nureich  g  16.

Strafbestimmungen.  ç
Gemäß  §  3  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle.
vom  22.  März  1917/10.  Januar  1918  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem.  Jahr  und  mit
Geldstrafe  bis  zu  10  000  -X  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft:

1.  wer  den  Bestimmungen  der  §§  4  Satz  2,  11  Absatz  3,  12  Absatz  3,  13  Absatz  3
sowie  des  &  14  zuwiderhandelt,

2.  wer  den  auf  Grund  des  §  6  Absatz  3  von  den  Kommunalverbänden  getroffenen
  Bestimmungen  zuwiderhandelt,  .

3.  wer  Bezugsberechtigungen  oder  Bezugsausweise  widerrechtlich  verändert
oder  mißbräuchlich  verwendet,  sie  insbesondere  auf  andere  Personen  als  die,
auf  die  sie  ausgestellt  sind,  überträgt,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen
Strafgesetzen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

Neben  den  nach  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  zulässigen  Strafen  kann  auf  die  im  §  3  dieser  Bundesratsverordnung  bezeichneten
Nebenstrafen  erkannt  werden.

Berlin,  den  20.  April  1918.

Reichsbekleidungsstelle.

Stadtrat  Dr.  Temper,
Stellvertreter  des  Reichskommissars  für  bürgerliche  Kleidung.

(4)  Bekanmtmachung  vom  30.  April  1918,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestanbsmeldung

  von  Platin.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  September  1916  (bl.
Nr.  138,  S.  804)  betreffend  die  Beschlagnahme  und  Bestandsmeldung  von
Platin,  wird  hiermit  die  nachstehende  erste  Nachtragsbekanntmachung  des  Königlichen
  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen
Tage,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandsmeldung  von  Platin,  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.