Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

616 Nr. 79. 1918. 
kinderlos mit: 1 Kind 2 Kindern 3 Kindern 4 Kindern 
- M M M M 
welches 2200 MA nicht 
übersteigt, jährlich. 600 660 720 780 840, 
welches über 2200 A hin- 
ausgeht, aber 5000 4 
nicht übersteigt, jährlich 700 770 840 910 980. 
welches über 5000 4 hin- 
ausgeht, aber 7500 4 
nicht übersteigt, jährlich 800 880 960 1010 1120, 
welches über 7500 hin- 
ausgeht, jährlich v 990 1080 1170 1260 
und für jedes weitere Kind immer 10 30 mehr des für das kinderlos 
verheiratete Ehepaar eingesetzten Grundbetrages. 
b: Verheiratete Beamte ufsw., die ein festes Einzelgehalt beziehen 
oder für die eine Gehaltsskala nicht festgesetzt ist, erhalten bei einem 
jährlichen Gehalte 
kinderlos mit: 1 Kind 2 Kindern 3 Kindern 4 Kindern 
M M M Al Ml 
bis zu 2200 jährlich 600 660 720 780 840, 
von 2201 A bis zu 
5000 jährlich 700 770. 840 910 980, 
bon 5001 4“ bis zu 
7500 MA jährlich 800 880 960 1040 1120, 
von 7501 4 bis zu 
13000 ( jährlich. 900 990 1080 1170 1260, 
und für jedes weitere Kind immer 10 3% mehr des für das kinderlos 
verheiratete Ehepaar eingesetzten Grundbetrages. 
Unverheiratete Beamte usw. mit einem jährlichen Gehalte bis 
zu 7800 J einschließlich erhalten 70 % der Sätze für kinderlos Ver- 
heiratete, jedoch nur 40 % dieser Sätze, wenn ihnen neben ihrem Ge- 
halte freie Verpflegung zusteht. 
Zu I 1a und I 1b: Bei Beamten, denen nach den Besoldungsnormen neben 
dem Gehalte freie Dienstkleidung zu einem pensionsfähigen Betrage zusteht, ist der 
betreffende Betrag dem Höchstgehalte zu a bezw. dem Gehalte zu b hinzu- 
zurechnen. 
 
	        
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