Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

646 Nr. 83. 1918. 
Wegen der zur Entlausung in Betracht kommenden Verfahren wird auf die 
vom Kaiserlichen Gesundheitsamte herausgegebene Zusammenstellung einiger 
Verfahren zur Vertilgung von Kleiderläusen (Verlag von Julius Springer, Ber- 
lin W. 9) verwiesen. . 
2. Auch wenn die Untersuchung des Gesundheitszustandes keine Anhalts- 
punkte für das Vorhandensein übertragbarer Krankheiten ergeben hat, sind die 
Arbeiter doch einer dreiwöchentlichen gesundheitlichen Beobachtung durch Ärzte 
zu unterziehen. 
3. Es ist dafür zu sorgen, daß die polnischen Arbeiter möglichst getrennt 
von den einheimischen Arbeitern untergebracht werden. Die Räume, in denen sie 
untergebracht werden, müssen von vornherein frei von Läusen sein, weil sonst die 
Ankömmlinge, auch wenn sie läusefrei waren, Läuse neu aufnehmen und, falls 
sie schon Träger der Fleckfieberkeime sind, zum Ausgangspunkt für einen Seuchen- 
herd werden können. 
4. Die Wohnungen der polnischen Arbeiter müssen gesundheitlich einwand- 
frei und so beschaffen sein und erhalten werden, daß es den Bewohnern möglich ist, 
sich sauber zu erhalten. 
Die Einrichtungen müssen vorhanden sein, die es ihnen ermöglichen, ihre 
Wäsche und Kleider regelmäßig zu reinigen. 
5. Ergibt die gesundheitliche Untersuchung oder Beobachtung den Verdacht 
auf Fleckfiebererkrankungen, so sind die Verdächtigen alsbald abzusondern und 
diejenigen ärztlichen Untersuchungen zu veranlassen, die eine möglichst baldige 
Erkennung des Fleckfiebers ermöglichen (Blutuntersuchungen durch das Landes- 
gesundheitsamt zu Schwerin). 
Schwerin, den 1. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld. 
  
(2) Bekanntmachung vom 2. Mai 1918, betrefsend mißbräuchliche Benutzung 
der Eisenbahnwagen. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps 
zu Altona vom 25. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht. 
Schwerin, den 2. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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