646 Nr. 83. 1918.
Wegen der zur Entlausung in Betracht kommenden Verfahren wird auf die
vom Kaiserlichen Gesundheitsamte herausgegebene Zusammenstellung einiger
Verfahren zur Vertilgung von Kleiderläusen (Verlag von Julius Springer, Ber-
lin W. 9) verwiesen. .
2. Auch wenn die Untersuchung des Gesundheitszustandes keine Anhalts-
punkte für das Vorhandensein übertragbarer Krankheiten ergeben hat, sind die
Arbeiter doch einer dreiwöchentlichen gesundheitlichen Beobachtung durch Ärzte
zu unterziehen.
3. Es ist dafür zu sorgen, daß die polnischen Arbeiter möglichst getrennt
von den einheimischen Arbeitern untergebracht werden. Die Räume, in denen sie
untergebracht werden, müssen von vornherein frei von Läusen sein, weil sonst die
Ankömmlinge, auch wenn sie läusefrei waren, Läuse neu aufnehmen und, falls
sie schon Träger der Fleckfieberkeime sind, zum Ausgangspunkt für einen Seuchen-
herd werden können.
4. Die Wohnungen der polnischen Arbeiter müssen gesundheitlich einwand-
frei und so beschaffen sein und erhalten werden, daß es den Bewohnern möglich ist,
sich sauber zu erhalten.
Die Einrichtungen müssen vorhanden sein, die es ihnen ermöglichen, ihre
Wäsche und Kleider regelmäßig zu reinigen.
5. Ergibt die gesundheitliche Untersuchung oder Beobachtung den Verdacht
auf Fleckfiebererkrankungen, so sind die Verdächtigen alsbald abzusondern und
diejenigen ärztlichen Untersuchungen zu veranlassen, die eine möglichst baldige
Erkennung des Fleckfiebers ermöglichen (Blutuntersuchungen durch das Landes-
gesundheitsamt zu Schwerin).
Schwerin, den 1. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.
(2) Bekanntmachung vom 2. Mai 1918, betrefsend mißbräuchliche Benutzung
der Eisenbahnwagen.
Nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps
zu Altona vom 25. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge-
bracht.
Schwerin, den 2. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.