Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

8 Nr. 2. 1918. 
59. . 
· Als Stammstuten sind in das Stammzuchtbuch auf Antrag des Besitzers 
solche dem Zuchtziel des § 7 entsprechende Stuten einzutragen, welche nach- 
weisbar zwei volle Generationen hindurch homogen gezogen sind. 
E 10. 
Als Erbfehler, welche die Eintragung einer Stute als Stammstute aus- 
schließen, gelten 
Dummkoller, 
Periodische Augenentzündung 
Starblindheit, « 
Spath, 
Hasenhacke, 
Schaale, 
Strahlkrebs, 
dcsgleichen 
Kreuzlähme, 
Fehlerhafte Hufbildung, 
Roaren, 
sofern nicht der Nachweis geführt wird, daß die Fehler nicht auf erblicher An- 
lage beruhen, sondern durch den Gebrauch bezw. durch Krankheit oder Ver- 
letzung entstanden sind. 
§ 11. 
Jede einzutragende Stammstute muß bei der Vorführung (§ 25) tragend 
oder von einem Füllen begleitet ein. 
8 12. 
Die Eintragung von Stammstuten findet nur bis zum Schlusse des Jahres 
1925 statt; jedoch kann von der Landwirtschaftskammer auf Antrag der Kom- 
nission für die Kaltblutpferdezucht dieser Termin hinausgeschoben werden. 
8 18. 
Beim Antrage auf Eintragung jeder Stammstute ist anzugeben: 
1. der Name, eventuell nach Beilegung mit Einverständnis des Besitzers; 
2. genaue Bezeichnung nach Farbe und Abzeichen; 
3. Geburtsjahr und, wenn bekannt, Tag der Geburt; 
4. Größe nach Zentimetern (Stockmaß und Bandmaß);
	        
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