Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  2.  1918.  7

Die  Entschädigungen  und  Vergütungen  werden  von  der  Landwirtschaftskammer
  der  Höhe  nach  festgesetzt  und  gezahlt.  Die  Entschädigung  des  Vorsitzenden
  und  seines  Stellvertreters  wird  von  Unserm  Ministerium  des  Innern  festgesetzt
  und  ist  von  der  Landwirtschaftskammer  zu  erstatten.

86.

Der  Geschäftsbetrieb  der  Kommission  unterliegt  neben  den  Vorschriften
dieser  Verordnung  einer  von  der  Landwirtschaftskammer  nach  Gehör  der  Kom—
mission  zu  erlassenden  Geschäftsordnung.  .

Die  Geschäftsordnung  bedarf  der  Bestätigung  Unseres  Ministeriums  des
Innern.

II.  Stammzuchtbuch.

§  7.
Zwecks  Herstellung  einer  öffentlichen  Urkunde,  welche

die  Abkunft  möglichst  aller  in  Unserem  Lande  vorhandenen,  erbfehlerfreien,
  zur  Zucht  geeigneten,  homogen  gezogenen,  dem  Typus  eines
kräftigen  Pferdes  kaltblütigen  Schlages  bei  freier  Schritt=  und  Trabbewegung
  entsprechenden  Mutterstuten  und  deren  Nachzucht  amtlich
nachweist,  ist  ein  «

Stammzuchtbuch  für  Kaltblutpferde  im  Groß—

herzogtum  Mecklenburg-Schwerin

anzulegen.  Das  Stammzuchtbuch  enthält  2  Abteilungen.

Abt.  A.  für  Stuten  des  belgischen  und  rheinisch-belgischen  Schlages,

Abt.  B.  für  Stuten  des  dänischen  und  nordschleswigschen  Schlages.
Als  nicht  homogen  ist  eine  Kreuzung  zwischen  Kaltblutpferden  aus
verschiedenen  Zuchtrichtungen  (vgl.  Abteilung  A  und  B  des  Stammzuchtbuchs)
  sowie  eine  Kreuzung  zwischen  Kalt=  und  Warmblutpferden
anzusehen.

§  8.
Die  Eintragungen  in  das  Stammzuchtbuch  setzen  sich  zusammen  aus
1.  der  Eintragung  von  Stammstuten
und
2.  der  Eintragung  der  Nachzucht  der  eingetragenen  Stammstuten.
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