Nr 91. 1918. 703
bracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung") abgedruckten Bestim-
mungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGol.
S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
5 2 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Korkabfälle und Korkerzeug=
nisse, erhält folgende Fassung:
Deer Verkaufspreis darf höchstens betragen:
I. a) Zierkorkholz . ......für100k350--
Korkabfalle. .,,100,,60»
Korkschrot (nicht unter 1 mm Körnun ng).. „ 100 „ 105 „
d) staubfreies Korkmehl (orkfarbig) und Iv. nrihtef
mehl"““) „ 100 „ 60 „
e) Korkgrieß:
1. unsortiert, wie er aus der Mihle fällt „ 100 „ 20 „
2. sortiert (benbfre „ 100 „ 40 „
f) Korkstaub „ 100 „ 10 „
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
odcr mit einer dieser Strafen wird bestraft:
4. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch ren die
Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (38 2, 3 des Gesetzes, betref-
fend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen,
für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, die für Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständi-
gen Beamten gegenüber verheimlicht:
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbe-
stimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 12 oder 2 ist die Eeldltrafe minde-
leens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Söcsstpreis überschrttten. wor-
een ist oder in den Fällen der Rummer 2 überschritten werden sollte; öbersteigt. r Mindest.
betra gebntausend " so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder ümlbnde
die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
e vP".
In Fällen der Rummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten der Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann GEs der
(befängnisstrafe gu Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe
kann auf Einkieh ung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung erkenr
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
!2DP— Hierunter fällt nicht das von den Linoleumfabriken hergestellte, bei ihnen la-
gernde Linoleum-Korkmehl, für welches Höchstpreise nicht festgesetzt werden.