Nr. 2. 1918. 15
§ 37.
Ein vierjähriger oder älterer Hengst, welcher abgekört worden ist, kann der
Kommission noch einmal zur Körung vorgeführt werden. Bleibt die Abkörung
auch in diesem Körungstermin von Bestand, so hat der Besitzer des Hengstes zu
den verursachten Kosten einen Beitrag in der Höhe von 50 J zu zahlen.
In den Fällen der Abkörung eines jüngeren Hengstes ist die Wiedervorfüh-
rung in einem folgenden Jahre ohne die im Abs. 1 bezeichnete Beschränkung
zulässig.
8 38.
Jedem Besitzer eines für tauglich erklärten (angekörten) Hengstes ist ein
Zulassungsschein zu erteilen, in welchem der Hengst nach Alter, Farbe, Größe
und Abkunft möglichst genau zu bezeichnen, sowie gleichzeitig der Name des Be-
sitzers und der Standort des Hengstes anzugeben ist.
Die Erteilung des Zulassungsscheins erfolgt bei der Ankörung eines jün-
geren Hengstes zur Rechtsfolge des § 39, bei der Ankörung eines vierjährigen
oder älteren Hengstes zur Rechtsfolge des § 40.
* 39.
Die Ankörung eines jüngeren Hengstes berechtigt zur Verwendung des
Hengstes während der nächsten auf den Körungstermin folgenden jährlichen
Deckperiode.
8 40.
Die Ankörung eines vierjährigen oder älteren Hengstes berechtigt an sich zur
künftigen Verwendung des Hengstes ohne Zeitbeschränkung.
Es soll jedoch in angemessenen, von der Kommission für die Kaltblutpferde-
zucht nach Ermessen zu bestimmenden Zwischenräumen an einem von der Kom-
mission zu bestimmenden Orte eine Besichtigung sämtlicher im Lande vorhande-
ner, angekörter Hengste durch die Kommission für die Kaltblutpferdezucht vor-
genommen werden. Ergibt die vorgenommene Besichtigung wegen eines in-
zwischen hervorgetretenen Erbfehlers oder aus anderen Gründen einen Zweifel
an der andauernden Zuchttauglichkeit eines Hengstes, so hat der Vorsitzende der
Kommission für die Kaltblutpferdezucht die Neukörung desselben anzuordnen.
Der bei der früheren Ankörung erteilte Zulassungsschein wird in diesem Falle
unwirksam.
» Bei der vorzunehmenden Neukörung eines Hengstes, bei welchem sich im
späteren Lebensalter ein Erbfehler herausgestellt hat, kann die Abkörung unter-