Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  2.  1918.  15

§  37.

Ein  vierjähriger  oder  älterer  Hengst,  welcher  abgekört  worden  ist,  kann  der
Kommission  noch  einmal  zur  Körung  vorgeführt  werden.  Bleibt  die  Abkörung
auch  in  diesem  Körungstermin  von  Bestand,  so  hat  der  Besitzer  des  Hengstes  zu
den  verursachten  Kosten  einen  Beitrag  in  der  Höhe  von  50  J  zu  zahlen.

In  den  Fällen  der  Abkörung  eines  jüngeren  Hengstes  ist  die  Wiedervorführung
  in  einem  folgenden  Jahre  ohne  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Beschränkung
zulässig.

8  38.

Jedem  Besitzer  eines  für  tauglich  erklärten  (angekörten)  Hengstes  ist  ein
Zulassungsschein  zu  erteilen,  in  welchem  der  Hengst  nach  Alter,  Farbe,  Größe
und  Abkunft  möglichst  genau  zu  bezeichnen,  sowie  gleichzeitig  der  Name  des  Besitzers
  und  der  Standort  des  Hengstes  anzugeben  ist.

Die  Erteilung  des  Zulassungsscheins  erfolgt  bei  der  Ankörung  eines  jüngeren
  Hengstes  zur  Rechtsfolge  des  §  39,  bei  der  Ankörung  eines  vierjährigen
oder  älteren  Hengstes  zur  Rechtsfolge  des  §  40.

*  39.

Die  Ankörung  eines  jüngeren  Hengstes  berechtigt  zur  Verwendung  des

Hengstes  während  der  nächsten  auf  den  Körungstermin  folgenden  jährlichen
Deckperiode.

8  40.

Die  Ankörung  eines  vierjährigen  oder  älteren  Hengstes  berechtigt  an  sich  zur
künftigen  Verwendung  des  Hengstes  ohne  Zeitbeschränkung.

Es  soll  jedoch  in  angemessenen,  von  der  Kommission  für  die  Kaltblutpferdezucht
  nach  Ermessen  zu  bestimmenden  Zwischenräumen  an  einem  von  der  Kommission
  zu  bestimmenden  Orte  eine  Besichtigung  sämtlicher  im  Lande  vorhandener,
  angekörter  Hengste  durch  die  Kommission  für  die  Kaltblutpferdezucht  vorgenommen
  werden.  Ergibt  die  vorgenommene  Besichtigung  wegen  eines  inzwischen
  hervorgetretenen  Erbfehlers  oder  aus  anderen  Gründen  einen  Zweifel
an  der  andauernden  Zuchttauglichkeit  eines  Hengstes,  so  hat  der  Vorsitzende  der
Kommission  für  die  Kaltblutpferdezucht  die  Neukörung  desselben  anzuordnen.
Der  bei  der  früheren  Ankörung  erteilte  Zulassungsschein  wird  in  diesem  Falle
unwirksam.

»  Bei  der  vorzunehmenden  Neukörung  eines  Hengstes,  bei  welchem  sich  im
späteren  Lebensalter  ein  Erbfehler  herausgestellt  hat,  kann  die  Abkörung  unter-