Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 105. 1918. 803 
(3) Bekanntmachung vom 14. Juni 1918, betressend Julimeldung für gewerb- 
liche Großverbraucher von Kohle. 
Nachstehende in Nr. 135 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 10. d. Mts., 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts 
von mindestens 10 t monatlich im Juli 1918, wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. Kriegswirtschaftsstelle im Sinne der. Bekanntmachung ist die 
Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) hierselbst. 
Schwerin, den 14. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Belianntmachung, 
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kols und Briketts 
von mindestens 10 t monatlich im Juli 1918. 
Auf Grund der §8 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit 
Kohle vom 24. Februar 1917, der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Auskunfts- 
pflicht vom 12. Juli 1917 und der §88 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung 
eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt: 
§5 1. Zeitpunkt der Meldung. 
1. Meldungen über Kohlenverbrauch und -5bedarf sind in der Zeit vom 1. bis 
spätestens 5. Juli erneut zu erstatten. Siehe auch § 11. 
2. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung 
von Aushilfslieferungen siehe § 3a1. 
16 2. Meldepflichtige Personen. 
1. Zur Meldung vepflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und 
juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden 
Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1t = 1000 kg— 
20 Zentner) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landabsatz beziehen. Melde- 
pflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von 
Kürzung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen, im 
Durchschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monatlich 
verbraucht haben (siehe § 3,5). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kom- 
munen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Gewehr- 
kabriken, Werften, Straßenbahnen), sind meldepflichtig. "
	        
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