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Nr. 105. 1918. 807
. ger die Steinkohle) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen
alz:
Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2.
. Für die Braunkohle ) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von
sächsischer Braunkohle ): #
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe
in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
Für die mitteldeutsche Braunkohle 3) (links der Elbe), mit Ausnahme der
unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau
in Halle a. S., Landwehrstr. 2.
. Für Braunkohle f) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum
Sachsen-Altenburg, sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bayern)
eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.
Für rheinische Braunkohle J), Braunkohle I) der Grube Gustav bei Det-
tingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem
Großherzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohlenbergbau in Cöln,
Unter Sachsenhausen 5/7. «
. Für Stein-*) und Braunkohle f) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte
Kohle ): «
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen
Bayern, München, Ludwigstr. 16.
. Für Steinkohle *) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar-
singhausen, Ibbenbüren usw.): « «
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. f
.FürG'askokssiehe§5I·v.
8 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmenunterschuift)
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Julimeldekarten
erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts= oder Bezirkskohlen-
stelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch
diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr von 0,25 x für ein
eft zu 4 Karten beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten
iehe § 513 und 4, § 5 II und § 92) sind dort für 0,05 4 das Stück erhältlich.
3 4% Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks.
1) Au
Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
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