Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 105. 1918. 807 
. ger die Steinkohle) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen 
alz: 
Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 2. 
. Für die Braunkohle ) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von 
sächsischer Braunkohle ): # 
Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe 
in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39. 
Für die mitteldeutsche Braunkohle 3) (links der Elbe), mit Ausnahme der 
unter 7 genannten: 
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau 
in Halle a. S., Landwehrstr. 2. 
. Für Braunkohle f) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum 
Sachsen-Altenburg, sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bayern) 
eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle): 
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden. 
Für rheinische Braunkohle J), Braunkohle I) der Grube Gustav bei Det- 
tingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem 
Großherzogtum Hessen: 
Amtliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohlenbergbau in Cöln, 
Unter Sachsenhausen 5/7. « 
. Für Stein-*) und Braunkohle f) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne 
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte 
Kohle ): « 
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen 
Bayern, München, Ludwigstr. 16. 
. Für Steinkohle *) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar- 
singhausen, Ibbenbüren usw.): « « 
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und 
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. f 
.FürG'askokssiehe§5I·v. 
8 7. Art der Meldung. 
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmenunterschuift) 
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Julimeldekarten 
erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts= oder Bezirkskohlen- 
stelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch 
diese fehlt, bei der zuständigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr von 0,25 x für ein 
eft zu 4 Karten beziehen kann. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten 
iehe § 513 und 4, § 5 II und § 92) sind dort für 0,05 4 das Stück erhältlich. 
3 4% Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks. 
1) Au 
Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. 
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