Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

822 Nr. 107. 1918. 
5 1. 
Die Bezugsschein-Prüfungs= und Ausfertigungsstellen dürfen künftig Bezugsscheine 
auf Bettwäsche oder für ihre Herstellung bestimmte Stoffe sowie auf Matratzendrell im 
Rahmen der Neuen Richtlinien II. Fassung für Erteilung von Bezugsscheinen, insbe- 
sondere der Bestandsliste II. Fassung vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244), 
nur für Kranke gegen ärztliche Bescheinigung, für Wöchnerinnen und Säuglinge gegen 
eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme oder gegen Vorlegung einer amtlichen 
Geburtsbescheinigung erteilen. · 
is Sonstige Antragsteller sind auf bezugsscheinfreie Papiergarn-Erzeugnisse zu ver- 
weisen. * *r 
Gewerbetreibende, die sich im Besitze von Bettwäsche oder Matratzendrell befinden, 
können ihren verkäuflichen Bestand an diesen Gegenständen der Reichsbekleidungsstelle 
Verwaltungsabteilung (Abteilung B für Anstaltsversorgung) melden; die die ihr ge- 
meldeten Bezugsquellen auf Antrag den Inhabern der auf diese Gegenstände lautenden, 
von der Reichsbekleidungsstelle, Abteilung B für Anstaltsversorgung, ausgefertigten Be- 
zugsscheine nachweisen wird. · « 
§..2. 
Die gewerbsmäßige Umarbeitung von fertiger, für den Verkauf bestimmter Bett- 
wäsche zu Gegenständen anderer Art ist verboten. 6 
Verboten ist ferner die gewerbsmäßige Verarbeitung von Web-, Wirk= und Strick- 
waren zur Herstellung von Polsterwaren, insbesondere von Matratzen. · 
Die auf Veranlassung der Reichsbekleidungsstelle, der Heeresverwaltungen oder 
der Marineverwaltung erfolgende Verarbeitung wird hierdurch nicht berührt. 
838. . 
Web-, Wirk= und Strickwaren, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne 
oder bezugsscheinfreie Stoffe verwendet werden, werden von der Bestimmung des § 2 
nicht betroffen. " 
4. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 werden auf Grund bes 
§*s 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 
1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 4 oder mit 
einer dieser Strafen bestraft. 
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung 
bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 
86. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Juni 1918 in Kraft. 
Berlin, den 15. Juni 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Stadtrat Dr. Temper, 
Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.
	        
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