Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr 117. 1918. 897 
Zu Abst. 2. 
In selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden, die nicht zugleich „Selbst- 
lieferer“ sind, ist ausschließlich die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, zum 
Erwerb des Brotgetreides berechtigt; sie weist aus den für sie erworbenen Mengen 
dem Kommunalverband Getreide für seinen Selbstwirtschaftsbedarf bei ihren 
Kommissionären an. 
Zu § 36. 
Die Erfüllung der in § 36 der Reichsgetreidestelle auferlegten Verpflich- 
tungen kann von den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden nur nach Maß- 
gabe der von, der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, dafür aufgestellten be- 
sonderen Geschäftsbedingungen verlangt werden. 
3. Aufgaben der Gemeinden. 
Zu § 37 Abs. 2. 
Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 6. 
Zu Abgk. 3. 
Auf die durch Abs. 3 neu begründete Anzeigepflicht sind die Gemeinden vom 
Kommunalverband besonders hinzuweisen. 
Zu § 38. 
Über die Anmeldung der nicht verwendeten ablieferungspflichtigen Saat- 
gutmengen haben die Kommunalverbände nähere Bestimmungen zu treffen. 
Zu § 39 Abs. 2. 
Zu vergleichen die Ausführungsbestimmungen zu § 27. 
Die Führung von Wirtschaftskarten darf den Gemeinden nur mit Genehmi- 
gung der Landesbehörde für Volksernährung auferlegt werden. 
Zu § 40. 
Zu vergleichen die Ausführungsbestimmungen zu §8 24 und Ziffer 13 bis 15 
der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte usw. 
Zu § 41. 
Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 finden sinngemäß Anwendung. 
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