Nr 117. 1918. 897
Zu Abst. 2.
In selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden, die nicht zugleich „Selbst-
lieferer“ sind, ist ausschließlich die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, zum
Erwerb des Brotgetreides berechtigt; sie weist aus den für sie erworbenen Mengen
dem Kommunalverband Getreide für seinen Selbstwirtschaftsbedarf bei ihren
Kommissionären an.
Zu § 36.
Die Erfüllung der in § 36 der Reichsgetreidestelle auferlegten Verpflich-
tungen kann von den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden nur nach Maß-
gabe der von, der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, dafür aufgestellten be-
sonderen Geschäftsbedingungen verlangt werden.
3. Aufgaben der Gemeinden.
Zu § 37 Abs. 2.
Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 6.
Zu Abgk. 3.
Auf die durch Abs. 3 neu begründete Anzeigepflicht sind die Gemeinden vom
Kommunalverband besonders hinzuweisen.
Zu § 38.
Über die Anmeldung der nicht verwendeten ablieferungspflichtigen Saat-
gutmengen haben die Kommunalverbände nähere Bestimmungen zu treffen.
Zu § 39 Abs. 2.
Zu vergleichen die Ausführungsbestimmungen zu § 27.
Die Führung von Wirtschaftskarten darf den Gemeinden nur mit Genehmi-
gung der Landesbehörde für Volksernährung auferlegt werden.
Zu § 40.
Zu vergleichen die Ausführungsbestimmungen zu §8 24 und Ziffer 13 bis 15
der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte usw.
Zu § 41.
Die Ausführungsbestimmungen zu § 25 finden sinngemäß Anwendung.
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