900 Nr. 117 1918.
missionär oder einem Bäcker noch einem ihrer Angehörigen
oder Angestellten übertragen werden.
Zu Buchstabe d.
Wegen Führung einer Brotkartenliste durch die Gemeinden, wegen der dem
Kommunalverband monatlich zu machenden Mitteilung der Endzahlen der Brot-
kartenliste, wegen Führung einer Mehlverbrauchsliste durch den Kommunal-=
verband sowie wegen Einreichung der monatlichen Mehlanforderungen seitens
der nicht selbstwirtschaftenden Kommunalverbände und der monatlichen Mehr-
verbrauchsanzeigen seitens der selbstwirtschaftenden Kommunalverbände, welche
auch der Landesbehörde für Volksernährung mitzuteilen sind, wird auf Ziffer 22
und 24 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte verwiesen.
Zu Buchstabe g.
Auf die neu eingeführte Bekanntmachungspflicht der Kommunalverbände
wird besonders verwiesen.
Zu § 60.
Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist davon auszugehen, daß die be-
hördliche Mehlverteilung der Bevölkerung nach Möglichkeit billiges Brot gewähr-
leisten soll, andererseits aber bei der Abgabe des Mehles die Selbstkosten, also
Einstandspreis und alle Nebenkosten (Sackleihgeld, Lagerkosten, Zinsen, allge-
meine Geschäftsunkosten der Mehlverteilungsstelle usw.) gedeckt werden.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat dafür zu sorgen, daß zu große
Ungleichmäßigkeiten der Mehl= und Brotpreise in den Kommunalverbänden des
Großherzogtums vermieden werden.
Zu § 61.
Zu Buchstabe a. »
Die den Kommunalverbänden verliehene Befugnis soll sie u. a. in den
Stand setzen, solche Bäckereien auszuschalten, deren Betrieb wegen des Fehlens
geeigneten Backpersonals oder ausreichenden Heizmaterials nur mangelhaft oder
nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten fortgeführt werden kann.
In geeigneten Fällen werden Bäckereien, die ihren Backbetrieb einstellen müssen,
am Brotverkauf zu beteiligen sein.
Zu § 62.
Nähere Anweisung über den von den Kommunalverbänden zu bewirkenden
Futterausgleich für die nicht gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 versorgten Tierhalter