Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

900 Nr. 117 1918. 
missionär oder einem Bäcker noch einem ihrer Angehörigen 
oder Angestellten übertragen werden. 
Zu Buchstabe d. 
Wegen Führung einer Brotkartenliste durch die Gemeinden, wegen der dem 
Kommunalverband monatlich zu machenden Mitteilung der Endzahlen der Brot- 
kartenliste, wegen Führung einer Mehlverbrauchsliste durch den Kommunal-= 
verband sowie wegen Einreichung der monatlichen Mehlanforderungen seitens 
der nicht selbstwirtschaftenden Kommunalverbände und der monatlichen Mehr- 
verbrauchsanzeigen seitens der selbstwirtschaftenden Kommunalverbände, welche 
auch der Landesbehörde für Volksernährung mitzuteilen sind, wird auf Ziffer 22 
und 24 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte verwiesen. 
Zu Buchstabe g. 
Auf die neu eingeführte Bekanntmachungspflicht der Kommunalverbände 
wird besonders verwiesen. 
Zu § 60. 
Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist davon auszugehen, daß die be- 
hördliche Mehlverteilung der Bevölkerung nach Möglichkeit billiges Brot gewähr- 
leisten soll, andererseits aber bei der Abgabe des Mehles die Selbstkosten, also 
Einstandspreis und alle Nebenkosten (Sackleihgeld, Lagerkosten, Zinsen, allge- 
meine Geschäftsunkosten der Mehlverteilungsstelle usw.) gedeckt werden. 
Die Landesbehörde für Volksernährung hat dafür zu sorgen, daß zu große 
Ungleichmäßigkeiten der Mehl= und Brotpreise in den Kommunalverbänden des 
Großherzogtums vermieden werden. 
Zu § 61. 
Zu Buchstabe a. » 
Die den Kommunalverbänden verliehene Befugnis soll sie u. a. in den 
Stand setzen, solche Bäckereien auszuschalten, deren Betrieb wegen des Fehlens 
geeigneten Backpersonals oder ausreichenden Heizmaterials nur mangelhaft oder 
nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten fortgeführt werden kann. 
In geeigneten Fällen werden Bäckereien, die ihren Backbetrieb einstellen müssen, 
am Brotverkauf zu beteiligen sein. 
Zu § 62. 
Nähere Anweisung über den von den Kommunalverbänden zu bewirkenden 
Futterausgleich für die nicht gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 versorgten Tierhalter
	        
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