916 Nr. 120. 1918.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung
bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
87.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 30. Juni 1918 in Kraft.
Berlin, den 25. Juni 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
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(3) Bekanntmachung vom 3. Juli 1918, betreffend Änderung der neuen Richt-
linien II. Fassung für Erteilung von Bezugsscheinen vom 13. Oktober 1917.
Nachstehende, in Nr. 151 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 26. Juni d. Is., betreffend Ande-
rung. der neuen Richtlinien II. Fassung für Erteilung von Bezugsscheinen vom
13. Oktober 1917, wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung
vom 18. Oktober 1917 (Rbl. Nr. 185) hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 3. Juli 1918.
Eroßherzoglich Mecklenburgtsches Mintstertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle zux Anderung der Neuen Richtlinien II. Fassung für
Erteilung von Bezugsscheinen vom 13. Oktober 1917.
Vom 26. Juni 1918.
Auf Grund der 95 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (RoaBl. S. 257) werden die Neuen Richt-
linien II. Fassung der Reichsbekleidungsstelle für Erteilung von Bezugsscheinen vom
13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244) geändert wie folgt: