ten vom Londestustiz = Collegium erbitten kann, keh#s-
re aber niemass an den Inspectionthef einsenden darf,
sondern binnen längstens acht Tagen remittiren muß.“
Der Reoierung, gegen deren Eutscheidung appellirt
worden, steht also hier frei, die Appellation für unzu-
IAssis zu erklären, sie wind Rechter in eigener Sache,
nur Beschwerde an den Landesherrn sol Statt finden,
und zwar ohne Suspensio= Effect, ein unerseblicher
Schaden kann dem Appellanten erwachsen, und die
rechtliche Enescheidung seiner Beschwerde ist der obersien
aufsehenden Behörde, niche der obersten J#stizbehrde
anheim gegeden; diese kann in keinem Falle, selost
wenn der Appellant bei ihr über widerrechtliche Abschla-
gung der Berufung Beschwerde führt, mehr thun, als
sich die Acten zur Einsicht auf lngstens acht Tage er-
bitten, und dann die Beschwerde ohne Acten weiter be-
sördern. Hier vermag die unbefangensle Critic niche,
die in drei Instanzen geordnete unpartheiische Rechts-
oflege zu erkennen, denn die richterliche Entscheidung
in eigener Sache kann eben so wenig unpartheiisch ge-
nannt werden, als die Enescheidung des Landesherrn
die Stelle einer Instanz vertreten soll. Ihro Königli-
che Hoheit haben lngst diesen Satz zu bestimmt aner-
kannt und ausgesprochen, als daß die getreuen Stän-
de eine wißbilligende Aufnahme desselben fürchten soll-
ten, vielmehr dürfen sie mit Zuversicht erwarten, daß
mit dessen Berücksichtigung eine gänzliche Abänderung
des §. 600 ersolgen und die Wirksamkeit des obersten
Justizhofs hier uneingeschränkt festgesezt werden wird.
3) Der 8. 39. der previsorischen O. A. Gerichts-
orenung lißt nur die Möglichkeit zu, daß Anklagesa-
chen der Landstände gegen höhere Sieatsdiener, von
dem Landesherru gleich in erster Instanz an das Ober-
appellatlonsgericht gewiesen werden; dagegen ist im I.
115. der landschaftlichen Verfassungs = Urkunde die
Nothwendigkeit, daß sol hes geschehe, unbedingt aus-
gesprochen worden. Die getreuen Landstände sind der
Ueberzeugung, daß in dergleichen Anklagesachen die Com-
petenz des Oberappellationsgerichts, welche in dem für
mehrere Länder gemeinschaftlichen Gesehe auf die Be-
uttheilung und Entscheidung in jedem einzelnen Falle
ausgesetzt werden, für die Lande Ihro Kön. Hoheit
auch bei jenem Gesetz nicht beschränkt bleiben, viel-
mehr noch nachträglich zu diesem Gesete uneinge-
schränkt anerkannt werden wird.
4) In demselben §. der provisor. Oberappel#“=
tionsgerichts = Ordnung ist dem von den Lamständen
angeklagten Staatsdiener überlassen, ob das erste Er-
kenntnif vom Oberappellationsgericht ausgespiochen
cder von einer Juristenfacultaͤt eingehohlt werden soll;
für den letzten Fall sind ihm drei Instanzen, durch
auswaͤrtiges Erkenntniß, durch Revision und Oberre-
vision eingeräumt worden, dagegen dem anklagenden
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Tpelle übtrall une zivei Instanzen unb zwar, nach der
Wahl der Angelligien, durch auswärtizes Erkenst=
unißn und Neolsson oder durch Erlenminiß bei'n Obe-
appellationsgecicht und Nevisson verstattet sind. Der
9. 1#H. der landstndischen Versassungsurbunde schriibe
dagegen ohne alle Einschräneung vor: „daß in derslei-
chen Anklagesachen, das O-A.-Ger. das Erkennt-
niß mit Gründen, im Namen des Landesfürsten spre-
chen, und auf die dagegen eingelegten Rachtönifler
dasselbe Verfahren, wie in Sachen, welche durch Com-
promiß, in erster Instanz, an dieses Gericht gelan-
gen, beobachten soll.“
Da nun die J. 42. — 45. der Provif. Oberap=
pellstionsgerichts = Ordnung bereits Vorschriften ent-
halten, wie in Compromißsachen der durchlauchtigsten
vereinten Hôfe, welche in erster Instanz an das O.-
Appellationsgericht, welche in erster Instanz an das
Ober-Aopellationsgericht gelangen, zu verfahren sey,
und füs diese Sachen festgesetze ist, baß das erste
Erkenntniß vom Ober-Appellationsgericht seibst ge-
sprochen werde, und dategen nur' das Rechts-
mittel der Revisson bei einem ven vier genann-
ten auswärtigen Ober-Justiz= Tribunalen Stete
finde; so mußten diese Vorscheiften in den
Grosherzoglichen Landen auch für die Anklagesachen
der Landstände gegen Staatsdiener zur Anwendunz
kommen. Es konnte daher nicht der Wahl des An-
getlagten überlassen werden, ob das erste Erkenntni
vom Oberappellationsgericht oder von einem auswar-
tigen Spruchcollegium aussließen soll, denn daß das
Oderappellationsgericht Neses erste Erkenntniß selbst
sprechen soll, sagt der §. 115. der landständischea
Verfassungsurkunde ganz klar; es konnte aber auch
den Angeklagten in keinem Falle ein drictetz Erkennt-
niß zu erwirken, nachgelassen werden, denn ein sol-
ches findet in der angeordneten schiedsrichterlichen In-
stanz nicht Statt.
So dankbar auch die getreuen Landstände für die
Classe der Staatsdiener es zu verehren haben, daß
durch jene erweiterte Vorschrift der prorv. O.-A. =
Gerichtsordnung die freiere und thätizze Wirksamkeit
der Staatsdiener geschützt, und sie zegen ungegründe-
te Beschwerden auf das Vorschtigste gesichert werden
sollten, so glauben sie doch auch in diesem Punkte von
der frühern gesetzlichen Bestimmung, von dem Grund-
gesetze der kandständischen Verfassung, um so weniger
abweichen zu dürfen, als die Rechte der Angeklagten
durch dassenige Verfahren binlängsich gesichert scheinen,
weiches für die Compromißsachen der durchlauchti-sien
vereinten Höfe selbst, als auslangend befunden wurde.
Sie glauben daher bei Ihro Könizl. Hodeit dabin treu
devotest antragen zu mussen, daß Söchstrieselben 8ui-
digst geruhen mögen, den H. 39, der previs. O.= =