Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

Sind bie getreuen Landstaͤnde so glücklich, für die 
hier ausgesprochenen Ansichten und Grundzuͤge die hoͤch- 
ste Genehmigung Ihro Königl. Hoheit zu erhalten: so 
ditten sie um die Erlaubniß noch Folgendes hinzufügen 
zu daͤrfen: 
1) zur weitern Bearbeitung des nur angedeuteten 
Dlans — nicht zur Ausführung desselben, well diese 
Ausführung nur Sache der verfassungemößig eingrei- 
senden Behörden seyn wird — dürfte ein lamständi- 
scher Ausschuß und zwar, bei der Wichtigkeit des Ge- 
genstandes, nach Maßgabe des K. Los der Verfassungs- 
urkunde, zu ernennen seyn. So weit sich die Sache 
shon jeht übersehen läßt, würden diesen Ausschuß be- 
schäftigen: 
a) die provisorische Besteuerung der neuen Landes= 
(theile nach den Gesetzen der alten Lande, 
b) die Ausmittelung der in verschiedenen Landes- 
theilen bestehenden Grundsteuerfreiheit, 
) die Aufführung und provlforische Fefkstellung 
des Verhältnisses der Steuersceiheit zu dem oben ange" 
gebenen Zwecke und nach den dort aufgestellten Grund- 
säben, 
d)dbie sergfaͤltige Hrüfung der Revissons-Instruction, 
e) die Ausmittelung elnes neuen, den gegebenen 
Erordernissen genügenden, Abgabespystems, mit Beach- 
tung der verschiedenen Zwecke: Staatshaushalt 
und Stagtsschulo, wobei auch der Propositions= 
Funtt wegen Gleichsetzung der Abgaben von den Besol- 
dungen und Penssonen in dem Eisenachischen Kreife 
mit diesen Abgaben in dem Weimarischen Kreise 
und der Inhalt des höchsten Decets vom 10. Febr. 
1617, die Besteuerung der Gewerde betreffend, in wei- 
tere Erwägung gezogen werden müßten, 
I1) die Feststellung der Begriffe: Landesschuld „und 
Gemeindeschuld,“ 
8) Die Berechnung sämmtlicher Landesschulden, 
von denen zur Zeit nur die Schulden der alten Lan- 
de in gewissen Jahlen ausgesprochen werden können. 
bh) Der Emtwurf eines Amorrtfationsplans für 
die ganze Schuldenlask, mit genauer Beräcksichtigung 
derjenigen Zusicherungen, welche für einzelne Theite 
der Schuld schon sett gegeben und in den alten Lan- 
den mit Gewissenhaftigkeit gehalten worden fl#d. 
2) Da zu wünschen ist. daß das Steuerpro= 
viserilum in seinem ganzen Umfange mit dem Jahre 
1818 in Anwendung trete: so macht sich dir soforti= 
ge Vermessung und Bonickrung der Normalfluren, 
wie die fofortige Vermessung und Vonitirung einiger 
Nitrer= und Freigüter in jedem Landestheile nothwen- 
big. Die getreuen Landstände richten ihr unterthä- 
nigstes Gesuch darauf, daß Ihro Königl Hoheir zu 
die sem Geschaͤfte Hoͤchsidero Landschaftscollegium an- 
AM 
weĩsen wollen. Wenn man erwaͤgt, daß ungefähr 15 
bis 18 Norm ufluren, 18 Ritterguͤther und 18 Frel- 
süter zu vermessen und zu bonitiren sind: so dürfte 
eine Suiemme von 6.000 Rehl. die Ausführung msg- 
lich machen, und es nehmen die getreuen Landstände 
um so weniger Anstand, diese Summe aus der Haupt- 
landschaftecasse zu verwilligen, als sich der Aufwand 
für die enduche, durchaus nothwendige Berichtigung 
1r Grundsteuerwesens um eoben so viel vermindern 
muß. 
3) Wiewohl die getreuen Landstände bei Annah- 
me der Summe von 6,000 Rthl. für Vermessung 
#c. nach den besiehenden Säben gerechnet haben: so 
müssen sie doch des Umstandes, daß nach VNem Uc- 
tbeile mehrerer .Sachverständiger auch bei dem Vecz 
messungs = und Revisionsgeschäfte manche Ersparniß 
möglich seyn soll, mit dem untetthänigsten Antrage 
sedenken, daß Ihro Kön. Hoh. darüber Höchstdero 
Landschaftscollegium mit gutachtiichem Berichte ver- 
nehmen wollen 
Die getreuen Landstände u. 
Weimar, den 10. Mé.ä 1617. 
Beilage Q. 
Cr. Kön Hoheit können sich nicht enthalten. 
dem gelreuen Landtage Hochst Ihro Freude und Zu- 
friedenheit auszudrücken, uber dis einmüthige, von 
reiner Varerlondsliebe geleitete Behandlung der wich- 
tigen, auf das Gemeinwohl so einflußreichen Gegen- 
stände, welche die unkerthänigste Erklärungsschrift vom 
zv1o0. März umfaßt, und in ihren Grundsähen so wür- 
dig als ktar darstellt. Se. Königl. Hoheit nehmen 
daher keinen Anstand, dasjenige durchgängig zu ge- 
nehmigen, was der getreue Landtag, in der erwähn- 
ten Schrift, ols Resultat seiner bisherigen Berathur- 
gen darüber vorlegt und zu Volrbereitung endlicher 
Entschließung in unterthänigsten Antras bingt. 
Es bestätigen demnach Se. Könisl. Hoheic die 
Beschlüsse des getreuen Landtags hinsichtlich der Ver- 
einigung aller Schulden des Landes in Ein Schuden- 
wesen, nach den, in 8 Punkten entwickelten näheren 
Bestimmungen, hinsichtlich der Herstellung eines und 
desselben Abgabesystems für alle Theile des Groöher= 
zogthums mit der dahin füdrenden provisorischen An- 
ordnung, uUnd endlich die, gegen die ju ihren Trinci- 
pien dargelegte Entschädisung sofort an#zuhebende, 
Steuerfreiheit der disher euerfreien Geunbdstucke, 
und namentlich auch die Ernenuung eines landssendi- 
stben Ausschusses zu weiterer Bearbeilung des. Plans- 
über diesen letzten Gegenstand, so wie die Verwilli- 
gung von éo00. Nhl. zu den Kosten der Vermess- 
sung und Bonitirung der Normalkuren, und woen.
	        
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