Grosherzogl.
S. Weimar —Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 6.
Den. 2. May 1317.
Bekannemachungen.
Bei dem am 1r8. d. M. zu Wetzdorf im Neusftädd=
ter Kreise stattgehabten Brand, wodurch 3 Bauern-
gütper in Asche gelegt wurden, hat sich der Mau-
rermeister Töpel, aus Triptis, durch rastlose Thä-
tigkeit bei Lofchung des Feuers vor allen vortheil-
haft ausgezeichnet, und ist ihm deshalb eine Praͤ-
mile verwilligt worden. Es wird ihm aber hiermit
auch die wohlverdiente öffentliche Belobung zur
Nacheiferung ertheilt.
Siga. Weimar, den 23. April 1817
Grosherzogl. S. Landesdirection 1. Section das.
K. Hufeland.
Beförderungen. Der Kunst= und Han-
delsgrtner, Herr August Breiter zu Leipzig,
bat den Character als Hofgriner mittelst Ministe-
rial-Decret vom 1. April erhalten.
Sr. Königl, Hobelt, der Grosherzog, baben
den Collatorator an hesiger Hofkirche, Herrn D.
Heinrich Vent, zum Prosessor am Gymnasium
hier, mittelst Decreis vom 15. April zu ernennen
gerudet.
Der bisherige Geheime Regierungsrath und
DOber= Consistorial-Director, Herr Heinrich
Car'l Friedrich Peucer hier, ist, böchster An-
ordnung zufolge aus dem Regierungs-Collegium
heransgtreten, um sich den vermebrien Direckorial=
Geschäften und Mechnungsraths -Arbeiten bei dem
Grosherzogl. Ober-GConsistorium ausschließend zu
widmen.
Der Regierungs-Assessor, Herr D. Christian
Wilyelm Schumann heer, ist zum Negie-
vungsrath durch höchstes Decret vom 23 April er-
nannt worden.
Der Königl. Sächs. Premier Lieutenant von
der Ammes Herr Lobgott Christian Hein-
rich von Stein auf Lausiniß, bat, mirtelst
höchsten Decrets vom 25. April, den Character als
Cammerjunker erhalten.
Gortsetzung der Verhavdlungen des Wel-
marischen Landrags.
Uncereänigste Erkldrungsschrife ver gecreuen
Landstände, öber die Berlehung des ihnen im
Grundgesetze §. 5 Nummer 6. huldreichst er-
(beilten Rechts, an der Gesetzgebung Theil zu
nehmen, durch einige LaudesbeWrden.
Im fänften Paragraphen, Nummer 6 des Grund=
gesetzes über die Landständische Verfassung hab'n Ihro
Königl. Hohelt huldreichst geruhet, den getreuen Stän-
den das Recht der Theltnahme an der Gesetzgebung zu-
zusichern und zwar #n der Arc, daß neue Gesetze, wik-
che entweder die Landeskverfassung betreffen, oder die
perfönliche Freiheit, die Sicherheit und das Eigen-
thum der Staatsbürger in dem ganzen Lande, oder in
einer ganzen Provinz, zum Gegenskand haben, und
eben deshalb das Allgemeine angehen, ohne ihren, der
Landstände, vorgängigen Beprath und ihre Einwilligung
nicht erlassen werden düfen.
Demohngeachtet sind seit Promulgatlon des Grund-
gesebes zur Landstndischen Verfassung, ohne Beprath,
ohne Einwilligung der getreuen Landstände von einigen
Behörden neue gesebliche Vorschriften erlassen und
schen bestehende Gesebe der alten Lande in den neuhin-
zugekommenen Landestheilen eingeführt worden, welche
unl4ugbar unter jene Bestimmung gehören dürften.
Ohne das fünste Landständische Recht ganz streng
zur Ausübung bringen zu wollen, hatten sich die ge-
treuen Landstände verpslichtet, ihre Rüge durch That-
sachen zu belegen. Es gehören solgende Nachweisun-
sen hierher:
1) Grosherzogliche Landesregierung zu Weimar
erließ unter dem 34. Mai 1816. Grosberzegliche
Landesregierung zu Eilenach aber unter dem 11. Juni
1316 eine Bekanntmachung wegen neuer gesetzicher