Grosherzogl. S. Weimar — Eisenachisches
egierungs-Blakk
Nummer 14. Den 6. Octbr. 1818.
Karl Augu st,
von Gottes Gnaden Grosherzog zu Sachsen-Welmar--Eisenach, Landgraf in Thuͤrin-
ge Marggraf zu Melssen, gesürsterer Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenham,
Neustadt und Tautenburg, 2c. 2c.
Die vielfachen Nachthelle, welche für die peluliche Rechrspflege enrstehen, wenn sie in
Verbindung nuc der bürgerlichen von einem und demselben Unterrichter verwastet w##rd,
sind % kesonbere auch in Unserm Neuttädtischen Kreise empfunden worden und konneen von
Unlerer landesva#erlichen Fürsorge nicht unbeachter blelben. Jener wichtige Jweig der
Stoarsgewale — dore in zwei Aemrer und in elne große Au#fl verschledenarriger, in
manchem Orte je nach einzelrg Häusern oder aoger perlodisch wechselnder Pacrimonialperichte
zersplictert und schon dadurch in seiner Wirksamkeit gelähmr, erlag donn vollends unfer ver-
derblichen Competenzltlreicigkeicen, der unvermelolichen Folge hänfstger Juriêdicrionscensllcte.
agegen bewährten sich die schon seit mehrern Jahren in Unfern Fürskenrhumern
Weimar und Eisenach ausgestelleen besondern Crinilnalgerichee, durch ihre unnncerbrorhenc,
lreiere und in einem grastern geographischen Bezirk mit Einheir, Ueberblick und Nachdruck
sich bewegende Berufothäriglelt, ole Insticute von entschiedenem Nuüen lür offertliche
Sicherheir und Wohlsarth. « «
VondickenErnsäqsmgeageleiketbewilemsthlkakhunvZustimmungllnserckges
trettuikqsidliåndhbrschlosskshstirllnstheustckvkischcn Kreis, vom fuuszehnten Oc-
c(ober dieses Jahres an, ein eignes Criminalgerich 4 Weida eröffnen zu lassen und
für solches vie für Unsere Fürskenehümer Weimar und Eisenach schon im Z- i812 ersassent Cri·
inlnalgerichtsordnung/ jedoch mit einigen Abaͤuderungen, wie theils Beruͤcksichtigung der im
MNeusaͤdter Kreise noch bestehenden Koͤniglich Saͤchsischen Gesetze, thells specielle ven Uns
genchmigte Ancräge Unserer geereuen bondstände sie herbelführren, geletlich cinzusühren.
Nachdem nun die nochsiehende, von Unserer hlesigen Landroregierung entworfene
. Ger gordnung für das Criminalgericht Fzu Weida
durchgängig Unsere Genehmigung erhalcen; so erehellen Wir ihr hierdurch Unsere landes-
fürktliche Sanction und wollen, daß dieser Gerichesordnung #owohl von dem Criminalgericht,
als auch von allen Gerichtsbeho#rden und Unterthanen des Neustäbter Kreise, insoweie die-
felbe sie betrift, hinsichtlich aller von Zeit der Eroͤffnung des Criminalgerlchts zu Weida an
erwachsenden Untersuchungen, unabweichend nachgegangen werde; dagegen alle am kunkzehn-
ten October d. J. bereies anhängige Unrersuchungen, auch wenn sie zum Bereich dee Crimi-
nalgerichts zu Weida gehörten, von den zeirherigen Untersuchungorichrern durchgeführe wer.
den sollen, dafern nichs Unsere kandesregierung in besondern Fällen die Abgabe der einzelnen
Untersuchung an das Criminalgericht aubdrücklich anordnen wird.