Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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der gedachten Kommission ist in dem, dem 
Landtage mitgekheilten gedruckten Gesetzes- 
entwurse zu einem neuen Steuer-Spystem, 
und in dem diesem beigefügten erláuternden 
Berichte vom 17. August 1820. enthalten. 
Es wurde hierauf der summarische In- 
halt der einzelnen Paragraphen dieses Ge- 
segesentwurfes angegeben. 
Außer den Grundsätzen, welche bereits 
in der allgemeinen Verhandlung über das 
neue Steuer-System ausgesprochen wurden, 
sind in dem Gesehesentwurfe als leitendes 
Hrincip aufgestellt: 
der durch die neue allgemeine Vermögens- 
und Erwerbsteuer zu deckende Staatsbe- 
darf wird von der Staats-Steuerbehörde 
in folle, nach den Ergebnissen der allge- 
meinen Abschäátzung vertheilt und auêge- 
schrieben, und zwar nach Orts= und Kör- 
perschafts-Quoten, dergestalt, daß jede 
Gemeinde und jeder Ritterschafts-Kreis 
für die Aufbringung der zugetheilten Quo- 
te solidarisch haftet, und die weitere Ver- 
theilung und Aufbringung unter sich selbst 
besorgt, und zwar: 
1) durch Grundsteuern, nach dem jeden 
Orts zur Zeit ublichen Maasstabe von 
den Grundstücksbesitzern; und 
2) durch Klassen-Steuern von allen andern 
steuerpflichtigen Einwohnern, welche durch, 
aus ihrer Mitte selbst gewählte, Steuer- 
ordner in Klassen eingeschätzt werden 
sollen. 
Der erste Titel enthalt Grundsaͤtze. 
Mit Einführung un neuen Steuerge- 
setzes finden keine andern Steuerabgaben statt, 
als solche, welche den Bestimmungen dessel- 
ben gemäß vom Landtage bewilligt und vom 
Fürsten genehmigt worden sind. 
Alie Stgatsunterthnen, sie seyen physi- 
sche oder moralische Personen, sind nach den 
Bestimmungen dieses Gesetzes steuerpflichtig. 
Alle Abgabe-Privilegien und Steuerfreihei- 
ten sind für immer aufgehoben. 
g. 3. 
Die Steuerfreiheit der Akademie Jena 
bleibt unversehrt; für andere Falle aber soll 
ein besonderes Gesetz noch bestimmen, in 
wiesern künftig Steuer-Freiheiten statt finden 
durfen. 
8. 4. 
Gattungen der Steuern sind 
a) acht Grundsteuern, 
b) indirekte Steuern, 
c) direkte Steuern vom Ertraggebenden, 
unbeweglichen und beweglichen Verms- 
gen, und reinem Einkommen aus Ge- 
schäfts= und Erwerböbetrieb. 
S 5. 
Insofern die Staatsbedürfnisse durch die 
oben unter a. und b. erwähnten Steuern 
nicht gedeckt werden bönnen, so sind die 
noch nöthigen Beyträge durch Vermögens- 
und Erwerbösteuer aufzubringen. 
Zweiter Titel. 
Dieser enthält Bestimmungen zum Behuf 
der Anwendung der im #ten Titel enthal- 
tenen Grundsätze. 
g. 6. 
Handelt von den vorzugsweise zu ent- 
richtenden 8. Grundsteuern. 
Diese sind zu entrichten: 
I. Vom zeither schon steuerbar gewefe- 
senen Grundeigenthume 
a) der alten Lande, auf die bisher jedes 
Orts herkömmliche und gesetzliche Weise; 
b) der neuen Lande, nach erfolgter Aus- 
mittelung des Betrags von 8. Altwei- 
marischen Grundsteuern, ebenfalls auf 
die jeden Orts herkömmliche und ge- 
setzliche Weise. 
III. Vom zeither steuerfrei gewesenen 
Grundeigenthume gleich den übrigen Grund-
	        
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