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weglichem Vermoͤgen, Erwerb, Geschaͤfts-
und Dienst-Einkommen;
ae) bey unverschuldeter Verarmung, Ge-
schäfts= und Nahrungslosigkeit,
5) ben besonderen Unglöcksfällen, welche
auf Vermögens= und Nahrungs-Verhält-
nisse ungünstig einwirken.
Nothwendige Erlasse sind in jedem Falle
zu berücksichtigen, die in der Billigkeit be-
ruhenden Erlasse jedoch nur in sofern, als
von der etatisirten Erlaßfumme noch etwas
vorhanden ist.
Ein zu entwerfendes Steuer-Erlaßgeset
wird das Weitere bestimmen.
Die Beachtung noch anderer Steuer-Erlaß-
fälle ist Sache der Ritterschaftl. Kreise und
Gemeinden; jedoch haben dieselben solche
mit zu übertragen.
. 19.
Die Bestimmungen des vorigen Para-
graphen gelten auch von Stundungen.
Dritter Titel.
Dieser enthält Vorschriften über die An-
legungs= und Erhebungsart direkter Ver-
mögens= und Erwerbssteuern in den Ritter=
schaftl. Kreisen und Gemeinden.
20. 21.
Jedem KRitterschaftl. Kreise, so wie je-
der Gemeinde wird die Beytrags-Quote be-
kannt gemacht; die Vertheilung auf die ein-
zelnen Glieder und die Aufbringung bleibt
ihnen überlassen; die Ablieferung erfolgt zur
gehörigen Zeit dem vollen Betrage nach.
. 22.
Hof-Staats= und Kirchendiener haben
ihren Entrichtungsantheil in derjenigen Ge-
meinde, in welcher sie amtlich wohnen, bey-
zutragen.
g. 23.
Bey Erörterung dieses Paragraphen bil-
deten sich zweyerley Grundansichten:
Die eine, daß Hof-Staats= und Kir-
chendiener, wenn e- Ritter= oder Freyguths=
besitzer im Großherzogthume sind, die Bev-
trags-Quote vom Ertrag ihres gesammten
Vermögens, den Dienstgehalt innbegriffen,
im Ritterschaftl. Kreise entrichten. «
Die andere, daß der Dienstgehalt
nicht zu der Beytrags-Quote des Ritter-
schaftl. Kreises, sondern vielmehr zu der
Quote der Gemeinde gehöre, in welcher der
Hof= Staats= oder Kirchendiener wohne.
. 24.
Jede Gemeinde haftet, Kraft solidarischer
Verbindlichkeit aller ihrer Glieder, für Ent-
richtung der ihr auferlegten Beytrags-Quote.
d. 25
Jeder Ritterschaftl. Kreis und jede Ge-
meinde ernennt ihren Erheber und Einneh-=
mer der direkten Vermögens= und Erwerbs-
steuern.
K 26.
Rückstände und Auefälle passiren bey-
Ablieferung der Duote nur mittelst einer
schriftlichen Ermächtigung des Landschaffts-
Collegium statt baaren Geldes in Zurechnung.
8. 27.
Der Gemeinde steht der Regreß an die
restirenden Gemeindeglieder zu, und in die-
ser Hinsicht alle Rechte und Vorrechte des
Steuer-Fiekus.
S 28.
Der Inhalt vorstehender Paragraphen
leidet auch, soweit möglich, Anwendung auf
die Ritter= und Freyguthsbesitzer.
F. 20.
Ist Folgesatz und Erláuterung des vori-
gen. Er bestimmt folgendes:
1. Auch den Ritter= und Freyguthbe-
sitzern wird, wie den Gemeinden, eine Bey-
trags-Quote dictirt, und der Ritterguthskreis
vertheilt solche auf die einzelnen Indiveduen
und bringt die Beyträge auf.
2. Die §. 23. bezeichnete Ausnahme
bleibt in Krast.