Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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weglichem Vermoͤgen, Erwerb, Geschaͤfts- 
und Dienst-Einkommen; 
ae) bey unverschuldeter Verarmung, Ge- 
schäfts= und Nahrungslosigkeit, 
5) ben besonderen Unglöcksfällen, welche 
auf Vermögens= und Nahrungs-Verhält- 
nisse ungünstig einwirken. 
Nothwendige Erlasse sind in jedem Falle 
zu berücksichtigen, die in der Billigkeit be- 
ruhenden Erlasse jedoch nur in sofern, als 
von der etatisirten Erlaßfumme noch etwas 
vorhanden ist. 
Ein zu entwerfendes Steuer-Erlaßgeset 
wird das Weitere bestimmen. 
Die Beachtung noch anderer Steuer-Erlaß- 
fälle ist Sache der Ritterschaftl. Kreise und 
Gemeinden; jedoch haben dieselben solche 
mit zu übertragen. 
. 19. 
Die Bestimmungen des vorigen Para- 
graphen gelten auch von Stundungen. 
Dritter Titel. 
Dieser enthält Vorschriften über die An- 
legungs= und Erhebungsart direkter Ver- 
mögens= und Erwerbssteuern in den Ritter= 
schaftl. Kreisen und Gemeinden. 
20. 21. 
Jedem KRitterschaftl. Kreise, so wie je- 
der Gemeinde wird die Beytrags-Quote be- 
kannt gemacht; die Vertheilung auf die ein- 
zelnen Glieder und die Aufbringung bleibt 
ihnen überlassen; die Ablieferung erfolgt zur 
gehörigen Zeit dem vollen Betrage nach. 
. 22. 
Hof-Staats= und Kirchendiener haben 
ihren Entrichtungsantheil in derjenigen Ge- 
meinde, in welcher sie amtlich wohnen, bey- 
zutragen. 
g. 23. 
Bey Erörterung dieses Paragraphen bil- 
deten sich zweyerley Grundansichten: 
Die eine, daß Hof-Staats= und Kir- 
chendiener, wenn e- Ritter= oder Freyguths= 
besitzer im Großherzogthume sind, die Bev- 
trags-Quote vom Ertrag ihres gesammten 
Vermögens, den Dienstgehalt innbegriffen, 
im Ritterschaftl. Kreise entrichten. « 
Die andere, daß der Dienstgehalt 
nicht zu der Beytrags-Quote des Ritter- 
schaftl. Kreises, sondern vielmehr zu der 
Quote der Gemeinde gehöre, in welcher der 
Hof= Staats= oder Kirchendiener wohne. 
. 24. 
Jede Gemeinde haftet, Kraft solidarischer 
Verbindlichkeit aller ihrer Glieder, für Ent- 
richtung der ihr auferlegten Beytrags-Quote. 
d. 25 
Jeder Ritterschaftl. Kreis und jede Ge- 
meinde ernennt ihren Erheber und Einneh-= 
mer der direkten Vermögens= und Erwerbs- 
steuern. 
K 26. 
Rückstände und Auefälle passiren bey- 
Ablieferung der Duote nur mittelst einer 
schriftlichen Ermächtigung des Landschaffts- 
Collegium statt baaren Geldes in Zurechnung. 
8. 27. 
Der Gemeinde steht der Regreß an die 
restirenden Gemeindeglieder zu, und in die- 
ser Hinsicht alle Rechte und Vorrechte des 
Steuer-Fiekus. 
S 28. 
Der Inhalt vorstehender Paragraphen 
leidet auch, soweit möglich, Anwendung auf 
die Ritter= und Freyguthsbesitzer. 
F. 20. 
Ist Folgesatz und Erláuterung des vori- 
gen. Er bestimmt folgendes: 
1. Auch den Ritter= und Freyguthbe- 
sitzern wird, wie den Gemeinden, eine Bey- 
trags-Quote dictirt, und der Ritterguthskreis 
vertheilt solche auf die einzelnen Indiveduen 
und bringt die Beyträge auf. 
2. Die §. 23. bezeichnete Ausnahme 
bleibt in Krast.
	        
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